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Fernunterrichtsschutzgesetz

   3. Abschnitt - Organisation; Auskunftspflicht; Ordnungswidrigkeiten (§§ 19 - 21)   
Gliederung
Zitiervorschläge
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__paste_bez__ __paste_norm__ FernUSG (https://dejure.org/gesetze/FernUSG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ FernUSG
__paste_bez__ __paste_norm__ Fernunterrichtsschutzgesetz (https://dejure.org/gesetze/FernUSG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Fernunterrichtsschutzgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 18
Ergänzende Fernlehrgänge

1Auf Fernlehrgänge, deren Lehrgangsziel ausschließlich in der unselbständigen Ergänzung anderer, in sich abgeschlossener selbständiger Bildungsangebote besteht und die sich nur zu einer Nutzung in Verbindung mit anderen Bildungsangeboten eignen, finden die §§ 12 bis 14, 16 und 17 keine Anwendung. 2Der Vertrieb dieser Fernlehrgänge ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.

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Querverweise

Auf § 18 FernUSG verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

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