Fernunterrichtsschutzgesetz
3. Abschnitt - Organisation; Auskunftspflicht; Ordnungswidrigkeiten (§§ 19 - 21) |
(1) Soweit die Länder die Zulassung von Fernlehrgängen einer Zentralstelle übertragen, kann dieser nach Landesrecht die Aufgabe übertragen werden, ein jährlich zu veröffentlichendes Verzeichnis der zugelassenen Fernlehrgänge zu führen.
(2) 1Bei berufsbildenden Fernlehrgängen (§ 13 Abs. 1) trifft die zuständige Behörde die Entscheidung darüber, ob Versagungsgründe nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und § 13 Abs. 1 vorliegen und ob die Zulassungsvoraussetzung nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 erfüllt ist, unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Forschung und Planung auf dem Gebiet der beruflichen Bildung. 2Das Landesrecht kann vorsehen, dass die zuständige Behörde die Entscheidung nach Satz 1 im Benehmen mit dem Bundesinstitut für Berufsbildung zu treffen hat. 3Das Landesrecht kann in diesem Falle bestimmen, dass die zuständige Behörde vor der Entscheidung nach Satz 1 eine schriftliche oder elektronische Stellungnahme des Bundesinstituts für Berufsbildung einzuholen und, falls sie beabsichtigt, von der Stellungnahme abzuweichen, dem Bundesinstitut für Berufsbildung unter Angabe der Gründe für die beabsichtigte Entscheidung erneut Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben hat.
Fassung aufgrund des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29.03.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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05.04.2017 | Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes | 29.03.2017 |
entscheidung § 20Auskunftspflicht § 21Ordnungswidrigkeiten
Rechtsprechung zu § 19 FernUSG
Entscheidung zu § 19 FernUSG in unserer Datenbank:
- OVG Rheinland-Pfalz, 04.08.2015 - 2 A 10419/15
Hochschulrecht - Zulassung eines Fernlehrgangs einer öffentlichen Hochschule
Querverweise
Auf § 19 FernUSG verweisen folgende Vorschriften:
- Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG)
- Organisation; Auskunftspflicht; Ordnungswidrigkeiten
- § 20 (Auskunftspflicht)