Fernunterrichtsschutzgesetz
3. Abschnitt - Organisation; Auskunftspflicht; Ordnungswidrigkeiten (§§ 19 - 21) |
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__paste_bez____paste_norm__ Fernunterrichtsschutzgesetz (https://dejure.org/gesetze/FernUSG/__paste_norm__.html)
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. | als Veranstalter einen Fernlehrgang, der nicht nach § 12 Abs. 1 Satz 1 oder dessen wesentliche Änderung nicht nach § 12 Abs. 1 Satz 2 zugelassen ist, vertreibt oder vertreiben lässt, | ||
2. | entgegen § 12 Abs. 1 Satz 4 den Vertrieb eines Fernlehrgangs, der nach Inhalt und Ziel ausschließlich der Freizeitgestaltung oder der Unterhaltung dient, oder entgegen § 18 Satz 2 den Vertrieb eines ergänzenden Fernlehrgangs nach § 18 Satz 1 nicht anzeigt, | ||
3. | a) entgegen § 16 Abs. 1 als Veranstalter Informationsmaterial übermittelt, das keinen vollständigen Überblick über die Vertragsbedingungen und die Anforderungen an den Teilnehmer gibt, | ||
b) | entgegen § 16 Abs. 2 als Veranstalter in dem Informationsmaterial nicht deutlich kennzeichnet, dass der Fernlehrgang nur vorläufig zugelassen ist, | ||
c) | entgegen § 16 Abs. 3 als Veranstalter die Anerkennung eines unentgeltlichen berufsbildenden Fernlehrgangs nach § 15 Abs. 1 zur geschäftlichen Werbung für Fernlehrgänge verwendet, | ||
4. | entgegen § 17 Satz 1 zum Zweck der Werbung, Beratung oder des Vertragsabschlusses Personen aufsucht, oder | ||
5. | entgegen § 20 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, Unterlagen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vorlegt oder eine Besichtigung nicht duldet. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 3 und 4 mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 5 mit einer Geldbuße bis zu 1 000 Euro geahndet werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20.09.2013
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
13.06.2014 | Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung | 20.09.2013 | |
01.01.2002 | Gesetz über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro | 27.06.2000 |
§ 12Zulassung von Fernlehrgängen
§ 12aEinheitliche Stelle, Genehmigungsfiktion
§ 13Zulassung berufsbildender Fernlehrgänge
§ 14Rücknahme und Widerruf
§ 15Unentgeltliche berufsbildende Fernlehrgänge
§ 16Werbung mit Informationsmaterial
§ 17Vertreter, Berater
§ 18Ergänzende Fernlehrgänge
§ 19Zentralstelle; Zulassungs-
entscheidung § 20Auskunftspflicht § 21Ordnungswidrigkeiten
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entscheidung § 20Auskunftspflicht § 21Ordnungswidrigkeiten
Rechtsprechung zu § 21 FernUSG
3 Entscheidungen zu § 21 FernUSG in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 24.11.2006 - 81 Ss OWi 71/06
Ordnungsgeld wegen des Betreibens eines Fernstudienganges ohne eine entsprechende ...
- AG Köln, 04.11.2004 - 521 OWi 100/03
- OLG Köln, 04.04.1986 - Ss 109/86