Fernunterrichtsschutzgesetz
| 3. Abschnitt - Organisation; Auskunftspflicht; Ordnungswidrigkeiten (§§ 19 - 21) |
(1) Die Verfahren nach § 12 Absatz 1 können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.
(2) Hat die zuständige Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Zulassung als erteilt.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Umsetzung der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie im Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (Fernunterrichtsschutzgesetz) vom 02.11.2011
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 09.11.2011 | Gesetz zur Umsetzung der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie im Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (Fernunterrichtsschutzgesetz) | 02.11.2011 |
entscheidung § 20Auskunftspflicht § 21Ordnungswidrigkeiten
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 12a FernUSG
3 Entscheidungen zu § 12a FernUSG in unserer Datenbank:
- OVG Rheinland-Pfalz, 04.08.2015 - 2 A 10419/15
Hochschulrecht - Zulassung eines Fernlehrgangs einer öffentlichen Hochschule
- BGH, 05.02.2026 - III ZR 74/25
Fernunterrichtsschutzgesetz
- OLG Celle, 29.05.2024 - 13 U 8/24
Anspruch auf Zahlung restlicher Vergütung aus einem Vertrag über ein ...
Querverweise
Auf § 12a FernUSG verweisen folgende Vorschriften:
- Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG)
- Organisation; Auskunftspflicht; Ordnungswidrigkeiten
- § 18 (Ergänzende Fernlehrgänge)