Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361) |
Titel 5 - Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen (§§ 346 - 361) |
Untertitel 1 - Rücktritt (§§ 346 - 354) |
1Ist für die Ausübung des vertraglichen Rücktrittsrechts eine Frist nicht vereinbart, so kann dem Berechtigten von dem anderen Teil für die Ausübung eine angemessene Frist bestimmt werden. 2Das Rücktrittsrecht erlischt, wenn nicht der Rücktritt vor dem Ablauf der Frist erklärt wird.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
Rechtsprechung zu § 350 BGB
20 Entscheidungen zu § 350 BGB in unserer Datenbank:
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.01.2024 - L 1 BA 21/21
Statusfeststellungsverfahren - Abgrenzung abhängige Beschäftigung/selbstständige ...
- LG Bamberg, 11.02.2020 - 13 O 117/19
Verwendung unzulässiger Geschäftsbedingungen durch Einkaufsverband
- LG Kleve, 15.03.2016 - 4 O 114/15
- BGH, 16.12.2022 - V ZR 144/21
Zur Wirksamkeit eines 30-jährigen Wiederkaufsrechts der Gemeinde in einem ...
- OVG Rheinland-Pfalz, 18.12.2014 - 8 A 10642/14
Stadt Wachenheim hat ihre Planungskosten nach Scheitern des Bebauungsplans "Im ...
- LG Köln, 30.10.2015 - 7 O 112/15
Widerruf von Vertragserklärungen eines Auftrags zur Wärmedämmung aufgrund ...
- LG Bonn, 17.08.2011 - 1 O 304/11
Rückübertragung eines Grundstückes nach der wirksamen Ausübung eines ...
- LG Kleve, 01.03.2016 - 4 O 123/15
Verbraucherdarlehen; Förderdarlehen; Widerruf; Widerrufsbelehrung; ...
- LG Kleve, 22.03.2016 - 4 O 74/15
Bausparvertrag; Bausparer; Bausparkasse; Zuteilungsreife; vollständiger ...
- LG Kleve, 08.03.2016 - 4 O 44/15
Erklärung des Widerrufs des Darlehensvertrages i.R.d. Widerrufsfrist; ...