Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

   Teil 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 16)   
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Textdarstellung

  

§ 8
Berechnung des Honorars in besonderen Fällen

(1) 1Werden dem Auftragnehmer nicht alle Leistungsphasen eines Leistungsbildes übertragen, so dürfen nur die für die übertragenen Phasen vorgesehenen Prozentsätze berechnet und vereinbart werden. 2Die Vereinbarung hat in Textform zu erfolgen.

(2) 1Werden dem Auftragnehmer nicht alle Grundleistungen einer Leistungsphase übertragen, so darf für die übertragenen Grundleistungen nur ein Honorar berechnet und vereinbart werden, das dem Anteil der übertragenen Grundleistungen an der gesamten Leistungsphase entspricht. 2Die Vereinbarung hat in Textform zu erfolgen. 3Entsprechend ist zu verfahren, wenn dem Auftragnehmer wesentliche Teile von Grundleistungen nicht übertragen werden.

(3) Die gesonderte Vergütung eines zusätzlichen Koordinierungs- oder Einarbeitungsaufwands ist in Textform zu vereinbaren.

Fassung aufgrund der Ersten Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 02.12.2020 (BGBl. I S. 2636), in Kraft getreten am 01.01.2021 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2021
Änderung
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Änderung
Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure02.12.2020BGBl. I S. 2636

Rechtsprechung zu § 8 HOAI

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 8 HOAI:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            § 271 (Leistungszeit)
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Werkvertrag und ähnliche Verträge
            Werkvertragsrecht
              Allgemeine Vorschriften
                § 641 (Fälligkeit der Vergütung) (zu § 8 )
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