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   OLG Naumburg, 26.03.2019 - 12 U 109/18   

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https://dejure.org/2019,65855
OLG Naumburg, 26.03.2019 - 12 U 109/18 (https://dejure.org/2019,65855)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 26.03.2019 - 12 U 109/18 (https://dejure.org/2019,65855)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 26. März 2019 - 12 U 109/18 (https://dejure.org/2019,65855)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 254 Abs 1 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 281 Abs 1 BGB, § 631 BGB, § 634 Nr 4 BGB
    Architektenhaftung: Umfang der Prüfungspflichten eines als "Bauoberleitung" beauftragten Ingenieurs

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bauoberleiter muss Bauleistungen und Baumaterialien überprüfen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Bauoberleiter muss Bauleistungen und Baumaterialien überprüfen! (IBR 2021, 421)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 28.10.1999 - VII ZR 326/98

    Anrechnung ersparter Aufwendungen nach Kündigung des Architekten- bzw.

    Auszug aus OLG Naumburg, 26.03.2019 - 12 U 109/18
    Auch bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages verbleibt es bei den Fälligkeitsvoraussetzungen des § 8 Abs. 1 HOAI 2002 (vgl. BGHZ 143, 79; BGH, NJW-RR 2000, 386; OLG Koblenz, IBR 2011, 598).

    Dazu gehören z.B. die projektbezogenen Aufwendungen für Schreib- und Zeichenmittel, Fahrten, Telefon- und Fotokopierkosten, soweit diese Kosten nicht von § 7 HOAI als Nebenkosten erfasst werden (z. B. BGH, BauR 2000, 430).

    Während sich diese nur konkret vertragsbezogen ermitteln lassen und sich deshalb auch nachvollziehbar aus dem Vertrag ableiten lassen müssen, kommt es beim anderweitigen Erwerb zunächst darauf an, inwieweit ein Ersatzauftrag erlangt worden ist oder der Architekt es böswillig unterlassen hat, einen solchen zu erlangen (z. B. BGH, BauR 2000, 430. Zwar schweigt die Berufungsbegründung zum anderweitigen Erwerb. Allerdings ist die Klägerin auch insoweit an ihrem ursprünglichen Vortrag (Bl. 116 f. I) festzuhalten, wonach es ihr gelungen ist, den Projektleiter M. in der Zeit von Anfang Oktober 2007 bis Ende Februar 2008 für drei andere, kurzfristig akquirierte Aufträge einzusetzen, für die sie 4.268,75 ?, 1.181,25 ? und 5.800,00 ? berechnet hat, insgesamt 11.250,00 ?.

  • BGH, 27.11.2008 - VII ZR 206/06

    Zurechenbarkeit eines Verschuldens des vom Bauherrn eingesetzten Planers i.R.d.

    Auszug aus OLG Naumburg, 26.03.2019 - 12 U 109/18
    Hierfür reicht es aus, wenn die Hilfspersonen bei einer für den entstehenden Schaden kausal gewordenen Handlung oder Unterlassung diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen haben, die nach der Sachlage im eigenen Interesse des Geschädigten geboten war (z. B. BGH, Urteil vom 27. November 2008, VII ZR 206/06, zitiert nach Juris).

    Aus diesem Grunde ist dieser Fall den Sachverhalten in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht vergleichbar, in denen der bauaufsichtsführende Architekt (Urteil vom 27. November 2008, VII ZR 206/06, zitiert nach Juris) bzw. der Tragwerksplaner (Urteil vom 15. Mai 2013, VII ZR 257/11, zitiert nach Juris) ihre Aufgabe, eine mangelfreie Errichtung des Bauwerks herbeizuführen, nur mit der Übergabe mangelfreier Pläne des mit der Planung betrauten Architekten durch den Bauherrn sinnvoll wahrnehmen konnten.

  • BGH, 15.05.2013 - VII ZR 257/11

    Haftung des Tragwerksplaners: Mängel der Statik; unzutreffende Angaben des

    Auszug aus OLG Naumburg, 26.03.2019 - 12 U 109/18
    Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob die Bauherrin eine Obliegenheit gegenüber dem Schädiger verletzt und insbesondere fehlerhaft mitgewirkt hat (z. B. BGH, Urteil vom 15. Mai 2013, VII ZR 257/11, zitiert nach Juris).

    Aus diesem Grunde ist dieser Fall den Sachverhalten in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht vergleichbar, in denen der bauaufsichtsführende Architekt (Urteil vom 27. November 2008, VII ZR 206/06, zitiert nach Juris) bzw. der Tragwerksplaner (Urteil vom 15. Mai 2013, VII ZR 257/11, zitiert nach Juris) ihre Aufgabe, eine mangelfreie Errichtung des Bauwerks herbeizuführen, nur mit der Übergabe mangelfreier Pläne des mit der Planung betrauten Architekten durch den Bauherrn sinnvoll wahrnehmen konnten.

  • BGH, 27.11.2003 - VII ZR 288/02

    Voraussetzungen der Prüffähigkeit der Rechnung des Architekten oder Ingenieurs;

    Auszug aus OLG Naumburg, 26.03.2019 - 12 U 109/18
    Denn die Rechnung der Klägerin hat im Hinblick auf den erbrachten Leistungsteil - unter Heranziehung der Anlage 2 und der Erläuterungen der Klägerin in ihren Schriftsätzen - zumindest diejenigen Angaben enthalten, die nach dem Vertrag und der HOAI unverzichtbar sind, um eine sachliche und rechnerische Überprüfung zu ermöglichen (vgl. BGHZ 157, 118).

    Denn ihr Kontroll- und Informationsinteresse ist hier zumindest anderweitig gewahrt worden, zumal das Erfordernis der Prüffähigkeit in der HOAI kein Selbstzweck ist (vgl. BGHZ 157, 118).

  • BGH, 04.07.1996 - VII ZR 227/93

    Abrechnung eines Pauschalpreisvertrages nach außerordentlicher Kündigung durch

    Auszug aus OLG Naumburg, 26.03.2019 - 12 U 109/18
    Die Abrechnung nach der vereinbarten Vergütung unter Abzug der ersparten Aufwendungen und sonstigen Ersparnisse kann sich nämlich immer nur auf den noch nicht vollendeten Teil der Leistung beziehen (vgl. BGH, BauR 1996, 846; BGH, BauR 1997, 304; BGH, BauR 1998, 125).

    Die Höhe der Vergütung für die erbrachten Leistungen ist nach dem Verhältnis des Wertes der erbrachten Teilleistung zum Wert der nach dem Pauschalvertrag geschuldeten Gesamtleistung zu errechnen; der Unternehmer muss dementsprechend das Verhältnis der bewirkten Leistungen zur vereinbarten Gesamtleistung und des Preisansatzes für die Teilleistungen zum Pauschalpreis jeweils darlegen (vgl. BGH, BauR 1996, 846).

  • BGH, 06.10.2005 - VII ZR 229/03

    Berücksichtigung einer nach Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung

    Auszug aus OLG Naumburg, 26.03.2019 - 12 U 109/18
    Denn die Präklusionsvorschriften beziehen sich nicht auf die in der Herbeiführung der Fälligkeit liegende Verwirklichung einer Anspruchsvoraussetzung durch die Schlussrechnung (z. B. BGH, NJW-RR 2005, 1687; NJW-RR 2004, 167).

    Kann nämlich, wie ausgeführt, eine neue Schlussrechnung, die zur Erreichung der Prüfbarkeit und Herbeiführung der Werklohnforderung erstellt wurde, in der Berufungsinstanz nicht im Hinblick auf die Vorschriften der §§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 ZPO unberücksichtigt bleiben, so gilt Entsprechendes grundsätzlich auch für den neuen Tatsachenvortrag, der der Darlegung der Prüfbarkeit und Richtigkeit der Schlussrechnung dient (z. B. BGH, NJW-RR 2005, 1687).

  • KG, 13.04.2010 - 21 U 191/08

    Keine Mehrvergütung bei Bauzeitverlängerung!

    Auszug aus OLG Naumburg, 26.03.2019 - 12 U 109/18
    Dabei obliegt der Klägerin die Darlegungs- und Beweislast für die bis zur Beendigung des Vertrages erbrachten Leistungen (vgl. BGH, BauR 1994, 655; KG Berlin, IBR 2012, 461).

    Allerdings kann die Abrechnung im Einzelfall ohne weiteres auch auf hiervon abweichenden Berechnungsmaßstäben beruhen, wobei es maßgeblich auf die im Einzelfall geschuldete, aber nicht erbrachte Grundleistung ankommt (vgl. BGH, BauR 2005, 588; KG Berlin, Urteil vom 13. April 2010, 21 U 191/08, IBR 2012, 461, OLG Bamberg, IBR 2011, 597; Werner, in: Werner/Pastor, Bauprozess, 16. Aufl., Rdn. 1121, 1139).

  • BGH, 21.12.1995 - VII ZR 198/94

    Abrechnung eines vorzeitig beendeten Einheitspreisvertrages; Berechnung der

    Auszug aus OLG Naumburg, 26.03.2019 - 12 U 109/18
    Im Übrigen wäre es Sache des Bestellers gewesen, hier der Beklagten, darzulegen und zu beweisen, dass höhere Ersparnisse oder mehr anderweitiger Erwerb erzielt wurde als der Unternehmer sich anrechnen lässt (z. B. BGH, BauR 1996, 382; Werner/Pastor, Bauprozess, Rdn. 1135).
  • BGH, 20.07.1999 - X ZR 139/96

    Festsetzung der Beschwer bei Verfahrenstrennung in der Berufungsinstanz

    Auszug aus OLG Naumburg, 26.03.2019 - 12 U 109/18
    Das Mitverschulden nach § 254 BGB ist eine rechtshindernde Einwendung, die von Amts wegen zu berücksichtigen ist (z. B. BGH, Urteil vom 20. Juli 1999, X ZR 139/96, zitiert nach Juris).
  • BGH, 02.06.1987 - X ZR 39/86

    Umsatzsteuerpflicht der Restvergütung nach teilweiser Ausführung eines

    Auszug aus OLG Naumburg, 26.03.2019 - 12 U 109/18
    Diese Differenzierung ist schon deshalb erforderlich, weil auf die Vergütung wegen nicht erbrachter Leistungen keine Umsatzsteuer entfällt, da es mangels Vertragsausführung an einem umsatzsteuerpflichtigen Austauschgeschäft fehlt (z. B. BGH, Urteil vom 2. Juni 1987, X ZR 39/86, zitiert nach Juris).
  • BGH, 05.05.1992 - X ZR 133/90

    Beweislast für vergütungsmindernde Einsparungen des Unternehmers bei Kündigung

  • BGH, 16.12.2004 - VII ZR 174/03

    Voraussetzungen eines Zwischenfeststellungsurteils

  • BGH, 07.11.1996 - VII ZR 82/95

    Rechte des Unternehmers bei Kündigung eines Pauschalpreisvertrages durch den

  • BGH, 09.10.2003 - VII ZR 335/02

    Vorlage einer neuen Schlußrechnung im Berufungsverfahren; Streitgegenstand im

  • BGH, 11.11.1999 - VII ZR 73/99

    Fälligkeit des Architektenhonorars

  • BGH, 09.06.1994 - VII ZR 87/93

    Voraussetzung des Architektenhonorars nach vorzeitiger Vertragsbeendigung

  • BGH, 16.10.1997 - VII ZR 82/96

    Darlegungs-und Beweislast bei Kündigung eines Pauschalpreisvertrages

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