Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
| Teil 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 16) |
(1) Umfasst ein Auftrag mehrere Objekte, so sind die Honorare vorbehaltlich der folgenden Absätze für jedes Objekt getrennt zu berechnen.
(2) Umfasst ein Auftrag mehrere vergleichbare Gebäude, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen oder Tragwerke mit weitgehend gleichartigen Planungsbedingungen, die derselben Honorarzone zuzuordnen sind und die im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang als Teil einer Gesamtmaßnahme geplant und errichtet werden sollen, ist das Honorar nach der Summe der anrechenbaren Kosten zu berechnen.
(3) Umfasst ein Auftrag mehrere im Wesentlichen gleiche Gebäude, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen oder Tragwerke, die im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang unter gleichen baulichen Verhältnissen geplant und errichtet werden sollen, oder mehrere Objekte nach Typenplanung oder Serienbauten, so sind die Prozentsätze der Leistungsphasen 1 bis 6 für die erste bis vierte Wiederholung um 50 Prozent, für die fünfte bis siebte Wiederholung um 60 Prozent und ab der achten Wiederholung um 90 Prozent zu mindern.
(4) Umfasst ein Auftrag Grundleistungen, die bereits Gegenstand eines anderen Auftrags über ein gleiches Gebäude, Ingenieurbauwerk oder Tragwerk zwischen den Vertragsparteien waren, so ist Absatz 3 für die Prozentsätze der beauftragten Leistungsphasen in Bezug auf den neuen Auftrag auch dann anzuwenden, wenn die Grundleistungen nicht im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang erbracht werden sollen.
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 11 HOAI
29 Entscheidungen zu § 11 HOAI in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 20.02.2025 - 5 U 102/23
Anspruch eines Architekten zur Beauftragung eines Preisträgers aus den ...
- OLG Dresden, 11.05.2017 - 10 U 818/15
Zahlung restlichen Architektenhonorars
- OLG Hamburg, 22.04.2022 - 8 U 78/19
Architektenvertrag: Europarechtswidrigkeit und/oder Treuwidrigkeit eines ...
Zum selben Verfahren:
- LG Hamburg, 23.05.2019 - 321 O 288/17
Architektenvertrag: Wirksamkeit einer Pauschalhonorarvereinbarung; ...
- LG Hamburg, 23.05.2019 - 321 O 288/17
- OLG Köln, 05.11.2025 - 11 U 138/23
Muss der Architekt auch (notwendige) Freianlagen planen?
Zum selben Verfahren:
- OLG Köln, 29.12.2016 - 16 U 49/12
Anforderungen an die Ermittlung einer Unterschreitung der Mindestsätze gem. § 4 ...
- OLG München, 21.11.2023 - 9 U 301/23
Beginn der Verjährung bei einem Anspruch auf Bauhandwerkersicherheit
- OLG Celle, 12.05.2016 - 13 Verg 10/15
Umfang der Dokumentationspflichten gem. § 32 Abs. 1 SektVO
- OLG Köln, 13.11.2024 - 11 U 158/10
Bürohochhaus mit Nebengebäuden: Ein oder mehrere Gebäude?
Querverweise
Auf § 11 HOAI verweisen folgende Vorschriften:
- Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)
- Objektplanung
- Gebäude und Innenräume
- § 37 (Aufträge für Gebäude und Freianlagen oder für Gebäude und Innenräume)
- Fachplanung
- Technische Ausrüstung
- § 54 (Besondere Grundlagen des Honorars)