Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
Teil 3 - Objektplanung (§§ 33 - 48) |
Abschnitt 1 - Gebäude und Innenräume (§§ 33 - 37) |
(1) § 11 Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die getrennte Berechnung der Honorare für Freianlagen weniger als 7 500 Euro anrechenbare Kosten ergeben würde.
(2) 1Werden Grundleistungen für Innenräume in Gebäuden, die neu gebaut, wiederaufgebaut, erweitert oder umgebaut werden, einem Auftragnehmer übertragen, dem auch Grundleistungen für dieses Gebäude nach § 34 übertragen werden, so sind die Grundleistungen für Innenräume bei der Vereinbarung des Honorars für die Grundleistungen am Gebäude zu berücksichtigen. 2Ein gesondertes Honorar nach § 11 Absatz 1 darf für die Grundleistungen für Innenräume nicht berechnet werden.
Fassung aufgrund der Ersten Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 02.12.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2021 | Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure | 02.12.2020 |
Rechtsprechung zu § 37 HOAI
4 Entscheidungen zu § 37 HOAI in unserer Datenbank:
- FG Niedersachsen, 28.02.2019 - 5 K 214/18
Leistungsaustausch bei Kündigung des Werkvertrags im Rahmen von ...
- OLG Celle, 10.07.2019 - 14 U 13/18
Architektenhonorarforderungen für die Neugestaltung einer Fußgängerzone; ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Celle, 23.01.2019 - 14 U 13/18
Kein Umbauzuschlag auf Freianlagen!
- OLG Celle, 23.01.2019 - 14 U 13/18
- OLG Stuttgart, 28.11.2017 - 10 U 68/17
Architektenvertrag: Bindung des Architekten durch eine Baukostenobergrenze; ...