Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
| Teil 3 - Objektplanung (§§ 33 - 48) |
| Abschnitt 1 - Gebäude und Innenräume (§§ 33 - 37) |
(1) Das Leistungsbild Gebäude und Innenräume umfasst Leistungen für Neubauten, Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandsetzungen und Instandhaltungen.
(2) Leistungen für Innenräume sind die Gestaltung oder Erstellung von Innenräumen ohne wesentliche Eingriffe in Bestand oder Konstruktion.
(3) Die Grundleistungen sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 35 bewertet:
(4) Anlage 10 Nummer 10.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.
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Rechtsprechung zu § 34 HOAI
175 Entscheidungen zu § 34 HOAI in unserer Datenbank:
- BayObLG, 11.06.2025 - Verg 9/24
Nachprüfungsverfahren, Zuschlagskriterien, Antragsbefugnis, Vergabeverfahren, ...
- OLG Celle, 02.08.2023 - 14 U 200/19
Kein Umbauzuschlag für Planung einer neuen TA in einem Bestandsbau!
- LG Düsseldorf, 03.04.2025 - 20 KLs 17/22
Gebäudeeinsturz nach Durchbrucharbeiten: Architekt der fahrlässigen Tötung ...
- KG, 03.03.2023 - 7 U 158/21
Architektenvertrag: Rückzahlungspflicht bei überzahlten Abschlagszahlungen; ...
- OLG Hamm, 18.05.2021 - 24 U 48/20
Schadensersatz infolge einer vor Ausführung eines Bauvorhabens unterlassenen ...
- LG Köln, 12.06.2026 - 18 O 193/25
Die Zielfindungsphase lebt!
- OLG Schleswig, 25.06.2025 - 12 U 67/24
Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den planenden und bauüberwachenden ...
Zum selben Verfahren:
- LG Flensburg, 27.09.2024 - 12 O 158/23
Ansprüche auf Mängelbeseitigung und Ersatz von Mangelfolgeschäden gegen den ...
- LG Flensburg, 27.09.2024 - 12 O 158/23
- OLG Schleswig, 17.07.2024 - 12 U 149/20
Architekten- und Ingenieurvertrag: Vertragsinhalt für einen Vertrag über die ...
- OLG Naumburg, 16.12.2022 - 7 U 40/22
Dach Gemeinschaftshaus - Haftung eines mit der Objektplanung beauftragten ...
Querverweise
Auf § 34 HOAI verweisen folgende Vorschriften:
- Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)
- Objektplanung
- Gebäude und Innenräume
- Freianlagen
- § 39 (Leistungsbild Freianlagen)
- Ingenieurbauwerke
- § 43 (Leistungsbild Ingenieurbauwerke)
- Verkehrsanlagen
- § 47 (Leistungsbild Verkehrsanlagen)
- Anlagen
- Anlage 10 ((zu § 34 Absatz 4, § 35 Absatz 7) Grundleistungen im Leistungsbild Gebäude und Innenräume, Besondere Leistungen, Objektlisten)