Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
| Teil 3 - Objektplanung (§§ 33 - 48) |
| Abschnitt 4 - Verkehrsanlagen (§§ 45 - 48) |
(1) 1§ 34 Absatz 1 gilt entsprechend. 2Die Grundleistungen für Verkehrsanlagen sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 48 bewertet:
(2) Anlage 13 Nummer 13.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.
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Rechtsprechung zu § 47 HOAI
8 Entscheidungen zu § 47 HOAI in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 08.05.2023 - 19 U 79/22
Herleitung von Ansprüchen aus einem Ingenieurvertrag; Nachholung fehlender ...
- VK Brandenburg, 25.06.2014 - VK 6/14
AG muss Möglichkeit zur Anwendung von Minderungsregelungen der HOAI mitteilen
- VK Niedersachsen, 22.04.2015 - VgK-06/15
Anforderungen an die Vergabe von Planungsleistungen der Verkehrsanlagen und ...
- VK Sachsen-Anhalt, 21.06.2018 - 1 VK LSA 13/18
Vergabenachprüfungsverfahren: Statthaftigkeit eines Nachprüfungsantrags; ...
- LG Lüneburg, 16.12.2025 - 10 O 122/25
- VK Hessen, 06.02.2014 - 69d-VK-54/13
Entscheidung über Aufteilung in Teilaufträge ist sorgfältig zu dokumentieren!
- VK Bremen, 07.06.2019 - 16-VK 4/19
Projektant ist nicht automatisch auszuschließen!
- VG Gera, 29.03.2022 - 1 K 1755/20
Tätigkeit des Beamten außerhalb des öffentlichen Dienstes; Festsetzung seines ...
Querverweise
Auf § 47 HOAI verweisen folgende Vorschriften:
- Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)
- Objektplanung
- Anlagen
- Anlage 13 ((zu § 47 Absatz 2, § 48 Absatz 5) Grundleistungen im Leistungsbild Verkehrsanlagen, Besondere Leistungen, Objektliste)