Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

   Teil 3 - Objektplanung (§§ 33 - 48)   
   Abschnitt 4 - Verkehrsanlagen (§§ 45 - 48)   
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Textdarstellung

  

§ 45
Anwendungsbereich

Verkehrsanlagen sind

1. Anlagen des Straßenverkehrs ausgenommen selbstständige Rad-, Geh- und Wirtschaftswege und Freianlagen nach § 39 Absatz 1,
2. Anlagen des Schienenverkehrs,
3. Anlagen des Flugverkehrs.

Rechtsprechung zu § 45 HOAI

4 Entscheidungen zu § 45 HOAI in unserer Datenbank:

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