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Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
| Teil 3 - Objektplanung (§§ 33 - 48) |
| Abschnitt 4 - Verkehrsanlagen (§§ 45 - 48) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (https://dejure.org/gesetze/HOAI/__paste_norm__.html)
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Verkehrsanlagen sind
| 1. | Anlagen des Straßenverkehrs ausgenommen selbstständige Rad-, Geh- und Wirtschaftswege und Freianlagen nach § 39 Absatz 1, | |
| 2. | Anlagen des Schienenverkehrs, | |
| 3. | Anlagen des Flugverkehrs. |
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Rechtsprechung zu § 45 HOAI
4 Entscheidungen zu § 45 HOAI in unserer Datenbank:
- VK Brandenburg, 25.06.2014 - VK 6/14
AG muss Möglichkeit zur Anwendung von Minderungsregelungen der HOAI mitteilen
- VG Düsseldorf, 11.11.2015 - 5 K 6634/14
- VG Düsseldorf, 11.11.2015 - 5 K 6187/14
- VG Gera, 29.03.2022 - 1 K 1755/20
Tätigkeit des Beamten außerhalb des öffentlichen Dienstes; Festsetzung seines ...