Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
| Teil 3 - Objektplanung (§§ 33 - 48) |
| Abschnitt 2 - Freianlagen (§§ 38 - 40) |
(1) Freianlagen sind planerisch gestaltete Freiflächen und Freiräume sowie entsprechend gestaltete Anlagen in Verbindung mit Bauwerken oder in Bauwerken und landschaftspflegerische Freianlagenplanungen in Verbindung mit Objekten.
(2) § 34 Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Die Grundleistungen bei Freianlagen sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 40 bewertet:
(4) Anlage 11 Nummer 11.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.
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Rechtsprechung zu § 39 HOAI
13 Entscheidungen zu § 39 HOAI in unserer Datenbank:
- BayObLG, 11.06.2025 - Verg 9/24
Nachprüfungsverfahren, Zuschlagskriterien, Antragsbefugnis, Vergabeverfahren, ...
- OLG Naumburg, 16.05.2024 - 2 U 96/23
Umwidmung Ententeich - Anspruch auf den Umbauzuschlag bei Umgestaltung eines ...
- LG Bonn, 16.11.2023 - 20 O 107/21
- VK Niedersachsen, 22.04.2015 - VgK-06/15
Anforderungen an die Vergabe von Planungsleistungen der Verkehrsanlagen und ...
- OLG Köln, 10.04.2024 - 11 U 215/22
Inrechnungstellung eines höheren Satzes als den Basissatz für die Leistung eines ...
- LG Koblenz, 11.07.2025 - 8 O 119/23
Architekt muss nicht über die Fachkunde eines Fachplaners verfügen!
- LG Köln, 12.06.2026 - 18 O 193/25
Die Zielfindungsphase lebt!
- VK Südbayern, 13.10.2014 - Z3-3-3194-1-37-08/14
Gewinner des Architektenwettbewerbs muss nicht (automatisch) den Auftrag ...
- VK Niedersachsen, 05.09.2017 - VgK-26/17
Neue Verhandlungsrunde setzt Vorgaben zu besonderen Leistungen voraus!
- VK Bremen, 07.06.2019 - 16-VK 4/19
Projektant ist nicht automatisch auszuschließen!
Querverweise
Auf § 39 HOAI verweisen folgende Vorschriften:
- Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)