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Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

   Teil 3 - Objektplanung (§§ 33 - 48)   
   Abschnitt 3 - Ingenieurbauwerke (§§ 41 - 44)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/HOAI/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ HOAI (https://dejure.org/gesetze/HOAI/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ HOAI
__paste_bez__ __paste_norm__ Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (https://dejure.org/gesetze/HOAI/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
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§ 41
Anwendungsbereich

Ingenieurbauwerke umfassen:

1. Bauwerke und Anlagen der Wasserversorgung,
2. Bauwerke und Anlagen der Abwasserentsorgung,
3. Bauwerke und Anlagen des Wasserbaus ausgenommen Freianlagen nach § 39 Absatz 1,
4. Bauwerke und Anlagen für Ver- und Entsorgung mit Gasen, Feststoffen und wassergefährdenden Flüssigkeiten, ausgenommen Anlagen der Technischen Ausrüstung nach § 53 Absatz 2,
5. Bauwerke und Anlagen der Abfallentsorgung,
6. konstruktive Ingenieurbauwerke für Verkehrsanlagen,
7. sonstige Einzelbauwerke ausgenommen Gebäude und Freileitungsmaste.

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Rechtsprechung zu § 41 HOAI

12 Entscheidungen zu § 41 HOAI in unserer Datenbank:

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Alle 12 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 41 HOAI verweisen folgende Vorschriften:

    Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) 
      Objektplanung
        Ingenieurbauwerke
          § 43 (Leistungsbild Ingenieurbauwerke)
     
      Fachplanung
        Tragwerksplanung
          § 51 (Leistungsbild Tragwerksplanung)
     
      Anlagen
        Anlage 12 ((zu § 43 Absatz 4, § 48 Absatz 5) Grundleistungen im Leistungsbild Ingenieurbauwerke, Besondere Leistungen, Objektliste)
Was ist das?

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