Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

   Teil 4 - Fachplanung (§§ 49 - 56)   
   Abschnitt 2 - Technische Ausrüstung (§§ 53 - 56)   
Gliederung
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§ 53
Anwendungsbereich

(1) Die Leistungen der Technischen Ausrüstung umfassen die Fachplanungen für Objekte.

(2) Zur Technischen Ausrüstung gehören folgende Anlagengruppen:

1. Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen,
2. Wärmeversorgungsanlagen,
3. Lufttechnische Anlagen,
4. Starkstromanlagen,
5. Fernmelde- und informationstechnische Anlagen,
6. Förderanlagen,
7. nutzungsspezifische Anlagen und verfahrenstechnische Anlagen,
8. Gebäudeautomation und Automation von Ingenieurbauwerken.

Rechtsprechung zu § 53 HOAI

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