Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
| Teil 4 - Fachplanung (§§ 49 - 56) |
| Abschnitt 2 - Technische Ausrüstung (§§ 53 - 56) |
(1) 1Das Leistungsbild Technische Ausrüstung umfasst Grundleistungen für Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandhaltungen und Instandsetzungen. 2Die Grundleistungen bei der Technischen Ausrüstung sind in neun Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 56 bewertet:
(2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 Satz 2 mit einem Abschlag von jeweils 4 Prozent zu bewerten, sofern das Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen oder das Prüfen der Montage- und Werkstattpläne der ausführenden Firmen nicht in Auftrag gegeben wird.
(3) Anlage 15 Nummer 15.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.
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Rechtsprechung zu § 55 HOAI
72 Entscheidungen zu § 55 HOAI in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 09.07.2026 - 10 U 95/25
Kein Anspruch des Bauträgers auf Schadensersatz gegen Gesellschafter einer GmBH ...
- OLG Stuttgart, 22.10.2024 - 10 U 34/24
Abnahme der GU-Leistung ≠ Abnahme der NU-Leistung!
- OLG Naumburg, 26.03.2019 - 12 U 109/18
Architektenhaftung: Umfang der Prüfungspflichten eines als "Bauoberleitung" ...
- VK Baden-Württemberg, 22.04.2021 - 1 VK 8/21
Preisangabe unzutreffend: Ausschluss auch bei Sektorenvergabe!
- OLG Rostock, 07.09.2021 - 4 U 44/17
Ingenieurvertrag: Auslegung des Vertrags zu Inhalt und Umfang der geschuldeten ...
- BGH, 10.10.2013 - VII ZR 19/12
Ingenieurvertrag: Wirksamkeit einer Klausel über die Verkürzung der ...
- OLG Köln, 13.04.2022 - 11 U 22/21
Mängelbeseitigung bei Werkleistungen Mangelhaftigkeit von Bauleistungen ...
- KG, 01.09.2014 - Verg 18/13
Vergabeverfahren: Ausschreibung auf der Grundlage der HOAI 2009 und Beauftragung ...
- VK Berlin, 12.11.2019 - VK-B2-29/19
Auftraggeber muss für einheitliche Bewertung der Bewerbungen sorgen!
- OLG Braunschweig, 07.03.2024 - 8 U 99/19
Wirkt ein Vergleich zwischen Bauherr und GU zu Gunsten des NU?
Querverweise
Auf § 55 HOAI verweisen folgende Vorschriften:
- Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)
- Fachplanung
- Technische Ausrüstung
- § 56 (Honorare für Grundleistungen der Technischen Ausrüstung)
- Anlagen
- Anlage 15 ((zu § 55 Absatz 3, § 56 Absatz 3) Grundleistungen im Leistungsbild Technische Ausrüstung, Besondere Leistungen, Objektliste)