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Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

   Teil 4 - Fachplanung (§§ 49 - 56)   
   Abschnitt 1 - Tragwerksplanung (§§ 49 - 52)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/HOAI/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ HOAI (https://dejure.org/gesetze/HOAI/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ HOAI
__paste_bez__ __paste_norm__ Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (https://dejure.org/gesetze/HOAI/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 49
Anwendungsbereich

(1) Leistungen der Tragwerksplanung sind die statische Fachplanung für die Objektplanung Gebäude und Ingenieurbauwerke.

(2) Das Tragwerk bezeichnet das statische Gesamtsystem der miteinander verbundenen, lastabtragenden Konstruktionen, die für die Standsicherheit von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Traggerüsten bei Ingenieurbauwerken maßgeblich sind.

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Rechtsprechung zu § 49 HOAI

17 Entscheidungen zu § 49 HOAI in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 49 HOAI verweisen folgende Vorschriften:

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