Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
Teil 4 - Fachplanung (§§ 49 - 56) |
Abschnitt 1 - Tragwerksplanung (§§ 49 - 52) |
(1) Bei Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen sind 55 Prozent der Baukonstruktionskosten und 10 Prozent der Kosten der Technischen Anlagen anrechenbar.
(2) Die Vertragsparteien können bei Gebäuden mit einem hohen Anteil an Kosten der Gründung und der Tragkonstruktionen in Textform vereinbaren, dass die anrechenbaren Kosten abweichend von Absatz 1 nach Absatz 3 ermittelt werden.
(3) Bei Ingenieurbauwerken sind 90 Prozent der Baukonstruktionskosten und 15 Prozent der Kosten der Technischen Anlagen anrechenbar.
(4) 1Für Traggerüste bei Ingenieurbauwerken sind die Herstellkosten einschließlich der zugehörigen Kosten für Baustelleneinrichtungen anrechenbar. 2Bei mehrfach verwendeten Bauteilen ist der Neuwert anrechenbar.
(5) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass Kosten von Arbeiten, die nicht in den Absätzen 1 bis 3 erfasst sind, ganz oder teilweise anrechenbar sind, wenn der Auftragnehmer wegen dieser Arbeiten Mehrleistungen für das Tragwerk nach § 51 erbringt.
Fassung aufgrund der Ersten Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 02.12.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2021 | Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure | 02.12.2020 |
Rechtsprechung zu § 50 HOAI
5 Entscheidungen zu § 50 HOAI in unserer Datenbank:
- KG, 12.05.2020 - 21 U 125/19 Corona
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- OLG Frankfurt, 23.06.2016 - 11 Verg 4/16
Zur Intransparenz von Bewertungskriterien
- OLG Celle, 23.11.2022 - 14 U 90/22
Stufenklage des Tragwerkplaners gegen den Auftraggeber; Voraussetzungen des ...
- VK Berlin, 09.09.2020 - VK-B2-42/20
- LG Berlin, 22.03.2016 - 88 S 67/15
Teilleistungen beauftragt: Bauunternehmer kann nicht mehr zurück!
Querverweise
Auf § 50 HOAI verweisen folgende Vorschriften:
- Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)
- Anlagen
- Anlage 1 ((zu § 3 Absatz 1) Beratungsleistungen)