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   OLG Hamburg, 22.04.2022 - 8 U 78/19   

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https://dejure.org/2022,8923
OLG Hamburg, 22.04.2022 - 8 U 78/19 (https://dejure.org/2022,8923)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 22.04.2022 - 8 U 78/19 (https://dejure.org/2022,8923)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 22. April 2022 - 8 U 78/19 (https://dejure.org/2022,8923)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 242 BGB, § 632 Abs 2 BGB, § 7 Abs 1 HOAI 2013, § 7 Abs 5 HOAI 2013, Art 15 Abs 1 EGRL 123/2006
    Architektenvertrag: Europarechtswidrigkeit und/oder Treuwidrigkeit eines Aufstockungsverlangens bei Unwirksamkeit einer Pauschalhonorarvereinbarung wegen Unterschreitung der Mindestsätze

  • IWW

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    "Innerstaatliches Recht" steht Aufstockungsverlangen nicht entgegen! (IBR 2022, 300)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 18.01.2022 - C-261/20

    HOAI-Mindestsätze: Schlägt EU-Rechtswidrigkeit auf die Verträge durch?

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.04.2022 - 8 U 78/19
    Über die Ausführungen des Senats im Hinweisbeschluss vom 14.12.2020, auf den verwiesen wird, hinaus hat der EuGH mittlerweile dogmatisch stimmig entschieden, dass der Verstoß gegen Sekundärnormen des Europarechts (hier gegen Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 lit. g und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt - "Dienstleistungsrichtlinie") unter unionsrechtlichen Gesichtspunkten nicht dazu führt, dass das nationale Recht im Verhältnis zwischen Privaten nicht mehr anzuwenden wäre (EuGH, Urteil vom 18.01.2022 - Rs. C-261/20 "Thelen Technopark", Rn. 33, ECLI:EU:C:2022:33).

    In ersten Stellungnahmen in der Rechtsliteratur wird die Frage nunmehr als praktisch geklärt angesehen (Pause, ZfBR 2022, 223, 225; Fuchs, IBR 2022, 74).

  • BGH, 14.05.2020 - VII ZR 174/19

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Frage der Unionsrechtswidrigkeit der

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.04.2022 - 8 U 78/19
    Der BGH hat eine Treuwidrigkeit wegen widersprüchlichen Verhaltens des Architekten nur dann angenommen, wenn der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraut hat und vertrauen durfte und er sich darauf in einer Weise eingerichtet hat, dass ihm die Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann, weil sie eine besondere Härte für ihn bedeuten würde (BGH, Urteil vom 22.05.1997 - VII ZR 290/95 -, BauR 1997, 677; Beschluss vom 14. Mai 2020 - VII ZR 174/19 -, Rn. 15, juris).

    Der BGH geht in seinem Vorlagebeschluss vom 14.05.2020 (Az: VII ZR 174/19, Rn. 24 f., juris) davon aus, dass eine Lösung über das nationale Recht nicht möglich und die nunmehr durch den EuGH beantwortete europarechtliche Frage entscheidungserheblich ist.

  • LG Hamburg, 23.05.2019 - 321 O 288/17

    Architektenvertrag: Wirksamkeit einer Pauschalhonorarvereinbarung;

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.04.2022 - 8 U 78/19
    Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23.05.2019, Az. 321 O 288/17 geringfügig abgeändert und wie folgt neu gefasst:.

    unter Abänderung des am 23.05.2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Hamburg zu 321 O 288/17.

  • BGH, 16.03.2017 - VII ZR 35/14

    Architektenhonorar: Vergütungsanspruch für akquisitorische Tätigkeit

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.04.2022 - 8 U 78/19
    Denn die akquisitorische Tätigkeit eines Architekten ohne vertragliche Bindung begründet einen Vergütungsanspruch nicht (BGH, Urteil vom 16.03.2017 - VII ZR 35/14 -, Rn. 16; Urteil vom 05.06.1997 - VII ZR 124/96 -, Rn. 10 ff.; jeweils juris).

    Soweit die Beklagte behauptet, die von ihr im Gespräch vom 21.05.2015 außerdem zugesagte und am 29.05.2015 erbrachte Zahlung von 50 % der gestellten Abschlagsrechnung (siehe Ziffer 5 der Aktennotiz, Anlage K 8) sei in der Annahme erfolgt, hierbei handele es sich um eine Aufwandsentschädigung für die Akquise, kann diesem Verständnis, unabhängig von der bisherigen Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 16.03.2017 - VII ZR 35/14 -, Rn. 18, juris), wonach es keine Vereinbarung über eine nicht nach der HOAI zu vergütende "entgeltliche Akquise" gibt, schon angesichts des Wortlauts der Abschlagsrechnung nicht gefolgt werden.

  • BGH, 05.06.1997 - VII ZR 124/96

    Zustandekommen eines Architektenvertrages; Akquisitorische Tätigkeit eines

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.04.2022 - 8 U 78/19
    Macht ein Architekt Honoraransprüche geltend, ohne mit dem Auftraggeber eine ausdrückliche Vergütungsvereinbarung getroffen zu haben, muss er die Umstände darlegen und beweisen, nach denen die Erbringung der Architektenleistungen nur gegen eine Vergütung zu erwarten war (BGH, Urteil vom 05.06.1997 - VII ZR 124/96 -, Rn. 16, juris; BGH, Beschluss vom 23.11.2006 - VII ZR 32/06, juris, Werner/Pastor/Werner, a.a.O., Rn. 613 ff.).

    Denn die akquisitorische Tätigkeit eines Architekten ohne vertragliche Bindung begründet einen Vergütungsanspruch nicht (BGH, Urteil vom 16.03.2017 - VII ZR 35/14 -, Rn. 16; Urteil vom 05.06.1997 - VII ZR 124/96 -, Rn. 10 ff.; jeweils juris).

  • BGH, 04.07.2018 - VII ZR 21/16

    Vergütungsansprüche aufgrund Instandhaltungsvertrags zur Wartung und

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.04.2022 - 8 U 78/19
    Ein Verweis auf eine beigefügte Anlage im Rahmen eines Schriftsatzes ist nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 26.04.2016 - VI ZR 50/15 - und Beschluss vom 04.07.2018 - VII ZR 21/16 -, jeweils juris) zwar unzureichend, wenn hierdurch notwendiger Sachvortrag ersetzt wird.
  • BGH, 26.04.2016 - VI ZR 50/15

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Prüfungspflichten des Geschädigten

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.04.2022 - 8 U 78/19
    Ein Verweis auf eine beigefügte Anlage im Rahmen eines Schriftsatzes ist nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 26.04.2016 - VI ZR 50/15 - und Beschluss vom 04.07.2018 - VII ZR 21/16 -, jeweils juris) zwar unzureichend, wenn hierdurch notwendiger Sachvortrag ersetzt wird.
  • BGH, 23.11.2006 - VII ZR 32/06

    Führt widerspruchslose Entgegennahme von Architektenleistungen zu

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.04.2022 - 8 U 78/19
    Macht ein Architekt Honoraransprüche geltend, ohne mit dem Auftraggeber eine ausdrückliche Vergütungsvereinbarung getroffen zu haben, muss er die Umstände darlegen und beweisen, nach denen die Erbringung der Architektenleistungen nur gegen eine Vergütung zu erwarten war (BGH, Urteil vom 05.06.1997 - VII ZR 124/96 -, Rn. 16, juris; BGH, Beschluss vom 23.11.2006 - VII ZR 32/06, juris, Werner/Pastor/Werner, a.a.O., Rn. 613 ff.).
  • BGH, 22.05.1997 - VII ZR 290/95

    HOAI kann auch für eine Architektenleistungen erbringende GmbH gelten

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.04.2022 - 8 U 78/19
    Der BGH hat eine Treuwidrigkeit wegen widersprüchlichen Verhaltens des Architekten nur dann angenommen, wenn der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraut hat und vertrauen durfte und er sich darauf in einer Weise eingerichtet hat, dass ihm die Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann, weil sie eine besondere Härte für ihn bedeuten würde (BGH, Urteil vom 22.05.1997 - VII ZR 290/95 -, BauR 1997, 677; Beschluss vom 14. Mai 2020 - VII ZR 174/19 -, Rn. 15, juris).
  • OLG Koblenz, 20.07.2016 - 5 U 363/16

    Bauvertrag: Wirksamkeit der formularmäßigen Verpflichtung zur Aushändigung einer

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.04.2022 - 8 U 78/19
    Im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Unternehmers hat der Besteller ein Aussonderungsrecht gem. § 47 InsO, wenn die Voraussetzungen für die Rückgabe bzw. Freigabe der Sicherheit vorliegen, da in diesem Fall die Urkunde eindeutig dem Vermögen des Bestellers zuzuordnen ist (zutreffend: OLG Koblenz, Urteil vom 20.07.2016 - 5 U 363/16 -, Rn. 28, juris; Messerschmidt/Voit/Cramer, Baurecht, 4. Auflage 2022, § 650 f BGB, Rn. 178; BeckOK InsR/Haneke, 26. Edition, 15.01.2022, § 47 InsO, Rn. 116a; a.A. MüKoInsO/Ganter, 4. Auflage 2019, § 47 InsO, Rn. 341).
  • OLG Hamburg, 21.12.2007 - 10 U 1/07

    Architektenvertrag: Für einen Vertragsabschluss notwendige Einigung

  • OLG Frankfurt, 24.02.2023 - 21 U 95/21

    Wirksamkeit einer formularmäßigen Vertragserfüllungsbürgschaft bei Kombination

    Jedoch ist anerkannt, dass dem Bürgen wegen dieser Rückgabepflicht schon vor Erlöschen der Bürgschaftsforderung und damit begründeter Fälligkeit des Herausgabeanspruchs aus § 371 BGB ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB zusteht, sofern er - wie hier - geltend macht, nur gegen Rückgabe der Bürgschaftsurkunde zur Zahlung verpflichtet zu sein (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 22.04.2022, 8 U 78/19, juris, Rn. 66; Palandt/Sprau, BGB, 2023, § 765 BGB Rn. 35).
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