Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 9 - Werkvertrag und ähnliche Verträge (§§ 631 - 651m) |
Untertitel 1 - Werkvertragsrecht (§§ 631 - 650o) |
Kapitel 2 - Bauvertrag (§§ 650a - 650h) |
(1) 1Der Unternehmer kann vom Besteller Sicherheit für die auch in Zusatzaufträgen vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen, die mit 10 Prozent des zu sichernden Vergütungsanspruchs anzusetzen sind, verlangen. 2Satz 1 gilt in demselben Umfang auch für Ansprüche, die an die Stelle der Vergütung treten. 3Der Anspruch des Unternehmers auf Sicherheit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Besteller Erfüllung verlangen kann oder das Werk abgenommen hat. 4Ansprüche, mit denen der Besteller gegen den Anspruch des Unternehmers auf Vergütung aufrechnen kann, bleiben bei der Berechnung der Vergütung unberücksichtigt, es sei denn, sie sind unstreitig oder rechtskräftig festgestellt. 5Die Sicherheit ist auch dann als ausreichend anzusehen, wenn sich der Sicherungsgeber das Recht vorbehält, sein Versprechen im Falle einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers mit Wirkung für Vergütungsansprüche aus Bauleistungen zu widerrufen, die der Unternehmer bei Zugang der Widerrufserklärung noch nicht erbracht hat.
(2) 1Die Sicherheit kann auch durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden. 2Das Kreditinstitut oder der Kreditversicherer darf Zahlungen an den Unternehmer nur leisten, soweit der Besteller den Vergütungsanspruch des Unternehmers anerkennt oder durch vorläufig vollstreckbares Urteil zur Zahlung der Vergütung verurteilt worden ist und die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Zwangsvollstreckung begonnen werden darf.
(3) 1Der Unternehmer hat dem Besteller die üblichen Kosten der Sicherheitsleistung bis zu einem Höchstsatz von 2 Prozent für das Jahr zu erstatten. 2Dies gilt nicht, soweit eine Sicherheit wegen Einwendungen des Bestellers gegen den Vergütungsanspruch des Unternehmers aufrechterhalten werden muss und die Einwendungen sich als unbegründet erweisen.
(4) Soweit der Unternehmer für seinen Vergütungsanspruch eine Sicherheit nach Absatz 1 oder 2 erlangt hat, ist der Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek nach § 650e ausgeschlossen.
(5) 1Hat der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung der Sicherheit nach Absatz 1 bestimmt, so kann der Unternehmer die Leistung verweigern oder den Vertrag kündigen. 2Kündigt er den Vertrag, ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt. 3Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 Prozent der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.
(6) 1Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung, wenn der Besteller
1. | eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren unzulässig ist, oder | |
2. | Verbraucher ist und es sich um einen Verbraucherbauvertrag nach § 650i oder um einen Bauträgervertrag nach § 650u handelt. |
2Satz 1 Nummer 2 gilt nicht bei Betreuung des Bauvorhabens durch einen zur Verfügung über die Finanzierungsmittel des Bestellers ermächtigten Baubetreuer.
(7) Eine von den Absätzen 1 bis 5 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren vom 28.04.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2018 | Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren | 28.04.2017 |
Rechtsprechung zu § 650f BGB
737 Entscheidungen zu § 650f BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 18.01.2024 - VII ZR 34/23
Höhe der Bauhandwerkersicherung nach Kündigung
Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 17.01.2023 - 10 U 91/22
Anspruch des Unternehmers auf Bauhandwerkersicherung nach Kündigung des ...
- OLG Stuttgart, 17.01.2023 - 10 U 91/22
- OLG Oldenburg, 05.03.2024 - 2 U 115/23
Werklieferungsvertrag; VOB/B; Kündigung; Kündigungsvergütung
- OLG Brandenburg, 14.03.2024 - 12 U 210/23
Vorläufige Vollstreckbarkeit einer Bauhandwerkersicherung nur gegen Sicherheit!
- KG, 05.01.2021 - 27 W 1054/20
Architektenvertrag: Anspruch auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek ...
- OLG Frankfurt, 16.02.2024 - 21 U 65/23
Bemessung der Vollstreckungssicherheit bei Verurteilung in Stellung einer ...
- BGH, 10.03.2016 - VII ZR 214/15
Bauhandwerkersicherung: Pflicht eines Rechtsanwalts zur Stellung einer Sicherheit ...
Zum selben Verfahren:
- LG Duisburg, 22.10.2014 - 8 O 415/13
Stellen einer Sicherheitsleistung i.R.e. Vergütungsanspruchs für Umbaumaßnahmen ...
- OLG Düsseldorf, 11.08.2015 - 21 U 196/14
Höhe der einem Baubetreuer einzuräumenden Bauhandwerkersicherung
- LG Duisburg, 22.10.2014 - 8 O 415/13
- OLG München, 21.11.2023 - 9 U 301/23
Rechtsmißbrauch, Prozeßführungsbefugnis, Honoraransprüche, ...
Querverweise
Auf § 650f BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Werkvertrag und ähnliche Verträge
- Architektenvertrag und Ingenieurvertrag
- § 650q (Anwendbare Vorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 650f BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Sicherheitsleistung
- § 232 (Arten)