Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 9 - Werkvertrag und ähnliche Verträge (§§ 631 - 651m) |
Untertitel 1 - Werkvertragsrecht (§§ 631 - 650o) |
Kapitel 2 - Bauvertrag (§§ 650a - 650h) |
Zitiervorschläge
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Die Kündigung des Bauvertrags bedarf der schriftlichen Form.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren vom 28.04.2017
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2018 | Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren | 28.04.2017 |
Rechtsprechung zu § 650h BGB
5 Entscheidungen zu § 650h BGB in unserer Datenbank:
- OLG München, 03.02.2022 - 28 U 3344/21
Kündigung des Bauvertrags durch Email bei Geltung der VOB/B
- OLG Frankfurt, 16.05.2022 - 29 U 94/21
Zielfindungsphase nach neuem Architektenrecht
- KG, 05.01.2021 - 27 W 1054/20
Architektenvertrag: Anspruch auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek ...
- OLG Stuttgart, 21.12.2021 - 10 U 149/21
Anbau einer Balkon- und Treppenanlage an ein Wohngebäude als erhebliche ...
- OLG Frankfurt, 26.10.2021 - 21 U 53/20
Querverweise
Auf § 650h BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Werkvertrag und ähnliche Verträge
- Architektenvertrag und Ingenieurvertrag
- § 650q (Anwendbare Vorschriften)