Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 9 - Werkvertrag und ähnliche Verträge (§§ 631 - 651m) |
| Untertitel 1 - Werkvertragsrecht (§§ 631 - 650o) |
| Kapitel 2 - Bauvertrag (§§ 650a - 650h) |
(1) 1Begehrt der Besteller
| 1. | eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs (§ 631 Absatz 2) oder | |
| 2. | eine Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig ist, |
streben die Vertragsparteien Einvernehmen über die Änderung und die infolge der Änderung zu leistende Mehr- oder Mindervergütung an. 2Der Unternehmer ist verpflichtet, ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung zu erstellen, im Falle einer Änderung nach Satz 1 Nummer 1 jedoch nur, wenn ihm die Ausführung der Änderung zumutbar ist. 3Macht der Unternehmer betriebsinterne Vorgänge für die Unzumutbarkeit einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 geltend, trifft ihn die Beweislast hierfür. 4Trägt der Besteller die Verantwortung für die Planung des Bauwerks oder der Außenanlage, ist der Unternehmer nur dann zur Erstellung eines Angebots über die Mehr- oder Mindervergütung verpflichtet, wenn der Besteller die für die Änderung erforderliche Planung vorgenommen und dem Unternehmer zur Verfügung gestellt hat. 5Begehrt der Besteller eine Änderung, für die dem Unternehmer nach § 650c Absatz 1 Satz 2 kein Anspruch auf Vergütung für vermehrten Aufwand zusteht, streben die Parteien nur Einvernehmen über die Änderung an; Satz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.
(2) 1Erzielen die Parteien binnen 30 Tagen nach Zugang des Änderungsbegehrens beim Unternehmer keine Einigung nach Absatz 1, kann der Besteller die Änderung in Textform anordnen. 2Der Unternehmer ist verpflichtet, der Anordnung des Bestellers nachzukommen, einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 jedoch nur, wenn ihm die Ausführung zumutbar ist. 3Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren vom 28.04.2017
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2018 | Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren | 28.04.2017 |
sicherung § 650gZustandsfeststellung bei Verweigerung der Abnahme; Schlussrechnung § 650hSchriftform der Kündigung
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 650b BGB
53 Entscheidungen zu § 650b BGB in unserer Datenbank:
- OLG Celle, 14.05.2025 - 14 U 238/24
Abschlagszahlung; Mehrvergütung; Mehrvergütungsanspruch; Vergütungsanpassung; ...
Zum selben Verfahren:
- LG Hannover, 30.10.2024 - 7 O 151/24
Streit um ein Änderungsbegehren im Rahmen eines Bauvertrags
- LG Hannover, 30.10.2024 - 7 O 151/24
- OLG München, 12.03.2024 - 9 U 3791/23
VOB/B-Vertrag: Abwehr von Abschlagsforderungen wegen Mehrvergütung im ...
Zum selben Verfahren:
- LG München I, 31.08.2023 - 24 O 9551/23
VOB/B-Vertrag: Abwehr von Abschlagsforderungen wegen Mehrvergütung im ...
- LG München I, 31.08.2023 - 24 O 9551/23
- LG Hechingen, 02.11.2021 - 2 O 305/21
Ausschluss der §§ 650b, 650c BGB ist unwirksam!
- KG, 06.04.2020 - 7 W 32/19
Einstweilige Verfügung: Notwendigkeit bei Streitigkeiten über das Anordnungsrecht ...
Zum selben Verfahren:
- LG Berlin, 04.10.2019 - 28 O 209/19
Auftraggeber kann keine "Bauzeitanordnung" treffen!
- LG Berlin, 04.10.2019 - 28 O 209/19
- OLG Bamberg, 19.02.2025 - 3 UKl 13/24
Folgen unwirksamer Klauseln in einem Fertighausvertrag
- OLG Koblenz, 09.03.2023 - 2 U 63/22
Mängelhaftung ist nicht von Wartung abhängig
- LG Berlin, 08.07.2021 - 20 O 117/21
Auftraggeber kann keine Anordnung zur Bauzeit treffen!
Querverweise
Auf § 650b BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Landgerichte
- § 71