Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
| Teil 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 16) |
(1) 1Der Auftragnehmer kann neben den Honoraren dieser Verordnung auch die für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Nebenkosten in Rechnung stellen; ausgenommen sind die abziehbaren Vorsteuern gemäß § 15 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung. 2Die Vertragsparteien können in Textform vereinbaren, dass abweichend von Satz 1 eine Erstattung ganz oder teilweise ausgeschlossen ist.
(2) Zu den Nebenkosten gehören insbesondere:
(3) 1Nebenkosten können pauschal oder nach Einzelnachweis abgerechnet werden. 2Sie sind nach Einzelnachweis abzurechnen, sofern keine pauschale Abrechnung in Textform vereinbart worden ist.
Fassung aufgrund der Ersten Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 02.12.2020
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2021 | Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure | 02.12.2020 |
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Rechtsprechung zu § 14 HOAI
20 Entscheidungen zu § 14 HOAI in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 13.08.2020 - 13 K 4994/19
Kommune muss Auskunft über an Wettbewerber erteilte Aufträge geben!
- OLG Rostock, 29.10.2024 - 4 U 26/21
HOAI-Mindestsätze durch die "Hintertür"?
Zum selben Verfahren:
- BGH, 17.09.2014 - VII ZR 240/12
Pauschale Abrechnung der Nebenkosten muss bei Auftragserteilung vereinbart ...
- OLG Hamm, 05.06.2025 - 24 U 57/22
Architektenhaftung; Architektenhonorar; Baukostenobergrenze; Bausummengarantie; ...
- OLG Oldenburg, 21.11.2017 - 2 U 73/17
Trotz Stundenhonorarvereinbarung: Freier Mitarbeiter kann nach HOAI abrechnen!
- OLG Düsseldorf, 31.01.2023 - 23 U 24/20
Neue Schlussrechung im Berufungsverfahren keine Klageänderung Unwirksamkeit einer ...
- OLG Celle, 10.08.2020 - 14 U 54/20
Treuwidrigkeit der Nachforderung eines Architektenhonorars in Höhe der ...
- OLG Düsseldorf, 17.09.2019 - 23 U 155/18
Honorar für Architektenleistungen
- VK Niedersachsen, 05.09.2017 - VgK-26/17
Neue Verhandlungsrunde setzt Vorgaben zu besonderen Leistungen voraus!
Querverweise
Auf § 14 HOAI verweisen folgende Vorschriften:
- Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)
- Allgemeine Vorschriften
- § 16 (Umsatzsteuer)
- Anlagen
- Anlage 1 ((zu § 3 Absatz 1) Beratungsleistungen)