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   LG Münster, 23.03.2022 - 210 O 59/21   

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LG Münster, 23.03.2022 - 210 O 59/21 (https://dejure.org/2022,6878)
LG Münster, Entscheidung vom 23.03.2022 - 210 O 59/21 (https://dejure.org/2022,6878)
LG Münster, Entscheidung vom 23. März 2022 - 210 O 59/21 (https://dejure.org/2022,6878)
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  • BGH, 18.07.2017 - VI ZR 465/16

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Maßgeblicher Gegenstandswert für den Anspruch auf

    Auszug aus LG Münster, 23.03.2022 - 210 O 59/21
    Dabei ist jedoch als maßgeblicher Gegenstandswert die Höhe der berechtigten Forderung zugrunde zu legen (vgl. BGH, Urteil vom 18.07.2017, - VI ZR 465/16 -, Rn. 7).
  • BGH, 10.04.2019 - VIII ZR 82/17

    Widerruf einer auf den Abschluss eines an einem Messestand geschlossenen

    Auszug aus LG Münster, 23.03.2022 - 210 O 59/21
    Wenngleich grundsätzlich maßgeblich für das Bestehen eines Widerrufsrechts sein soll, dass die Gefahr einer Überrumpelung des Verbrauchers besteht (vgl. Grüneberg/ Grüneberg , BGB § 312b Rn. 2), was nicht der Fall ist, wenn er in der konkreten Situation mit entsprechenden Angeboten rechnen musste (vgl. OLG München, - 3 U 3561/16 -, Rn. 23; insoweit bestätigt durch BGH, 10.04.2019, - VIII ZR 82/17 -), und jegliches Überraschungsmoment fehlt, wenn der Verbraucher die Infrastruktur klar als Geschäftsraum erkennt und sich auch in Erwartung einer Verhandlungssituation dorthin begeben hat (vgl. MüKo/ Wendehorst , § 312b BGB Rn. 13), hat der Gesetzgeber wohl bewusst insoweit keine Ausnahme vom Bestehen des Widerrufsrechts vorgesehen.
  • OLG München, 15.03.2017 - 3 U 3561/16

    Zum Begriff des beweglichen Geschäftsraums iSd § 312b Abs. 2 S. 1 BGB

    Auszug aus LG Münster, 23.03.2022 - 210 O 59/21
    Wenngleich grundsätzlich maßgeblich für das Bestehen eines Widerrufsrechts sein soll, dass die Gefahr einer Überrumpelung des Verbrauchers besteht (vgl. Grüneberg/ Grüneberg , BGB § 312b Rn. 2), was nicht der Fall ist, wenn er in der konkreten Situation mit entsprechenden Angeboten rechnen musste (vgl. OLG München, - 3 U 3561/16 -, Rn. 23; insoweit bestätigt durch BGH, 10.04.2019, - VIII ZR 82/17 -), und jegliches Überraschungsmoment fehlt, wenn der Verbraucher die Infrastruktur klar als Geschäftsraum erkennt und sich auch in Erwartung einer Verhandlungssituation dorthin begeben hat (vgl. MüKo/ Wendehorst , § 312b BGB Rn. 13), hat der Gesetzgeber wohl bewusst insoweit keine Ausnahme vom Bestehen des Widerrufsrechts vorgesehen.
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