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LG Münster, 23.03.2022 - 210 O 59/21 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Ausführung von Sanitärarbeiten ist kein Verbraucherbauvertrag!
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 18.07.2017 - VI ZR 465/16
Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Maßgeblicher Gegenstandswert für den Anspruch auf …
Auszug aus LG Münster, 23.03.2022 - 210 O 59/21
Dabei ist jedoch als maßgeblicher Gegenstandswert die Höhe der berechtigten Forderung zugrunde zu legen (vgl. BGH, Urteil vom 18.07.2017, - VI ZR 465/16 -, Rn. 7). - BGH, 10.04.2019 - VIII ZR 82/17
Widerruf einer auf den Abschluss eines an einem Messestand geschlossenen …
Auszug aus LG Münster, 23.03.2022 - 210 O 59/21
Wenngleich grundsätzlich maßgeblich für das Bestehen eines Widerrufsrechts sein soll, dass die Gefahr einer Überrumpelung des Verbrauchers besteht (…vgl. Grüneberg/ Grüneberg , BGB § 312b Rn. 2), was nicht der Fall ist, wenn er in der konkreten Situation mit entsprechenden Angeboten rechnen musste (…vgl. OLG München, - 3 U 3561/16 -, Rn. 23; insoweit bestätigt durch BGH, 10.04.2019, - VIII ZR 82/17 -), und jegliches Überraschungsmoment fehlt, wenn der Verbraucher die Infrastruktur klar als Geschäftsraum erkennt und sich auch in Erwartung einer Verhandlungssituation dorthin begeben hat (…vgl. MüKo/ Wendehorst , § 312b BGB Rn. 13), hat der Gesetzgeber wohl bewusst insoweit keine Ausnahme vom Bestehen des Widerrufsrechts vorgesehen. - OLG München, 15.03.2017 - 3 U 3561/16
Zum Begriff des beweglichen Geschäftsraums iSd § 312b Abs. 2 S. 1 BGB
Auszug aus LG Münster, 23.03.2022 - 210 O 59/21
Wenngleich grundsätzlich maßgeblich für das Bestehen eines Widerrufsrechts sein soll, dass die Gefahr einer Überrumpelung des Verbrauchers besteht (…vgl. Grüneberg/ Grüneberg , BGB § 312b Rn. 2), was nicht der Fall ist, wenn er in der konkreten Situation mit entsprechenden Angeboten rechnen musste (vgl. OLG München, - 3 U 3561/16 -, Rn. 23; insoweit bestätigt durch BGH, 10.04.2019, - VIII ZR 82/17 -), und jegliches Überraschungsmoment fehlt, wenn der Verbraucher die Infrastruktur klar als Geschäftsraum erkennt und sich auch in Erwartung einer Verhandlungssituation dorthin begeben hat (…vgl. MüKo/ Wendehorst , § 312b BGB Rn. 13), hat der Gesetzgeber wohl bewusst insoweit keine Ausnahme vom Bestehen des Widerrufsrechts vorgesehen.