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   LSG Berlin-Brandenburg, 22.04.2021 - L 30 P 40/17   

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https://dejure.org/2021,17623
LSG Berlin-Brandenburg, 22.04.2021 - L 30 P 40/17 (https://dejure.org/2021,17623)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 22.04.2021 - L 30 P 40/17 (https://dejure.org/2021,17623)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 22. April 2021 - L 30 P 40/17 (https://dejure.org/2021,17623)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 9 S 2 SGB 11 vom 28.05.2008, § 9 S 3 SGB 11, § 79 SGB 11, § 82 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 11, § 82 Abs 2 Nr 1 SGB 11 vom 26.05.1994
    Soziale Pflegeversicherung - Pflegevergütung - Streit über Zustimmung der Landesbehörde zur gesonderten Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen - keine Berücksichtigung von Eigenkapitalzinsen und Gebäudeabschreibungen - Entstehungsgeschichte und Auslegung ...

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 82 Abs 3 SGB 11
    Zustimmung - betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen - fiktive Eigenkapitalzinsen - Gebäudeabschreibung - Pflegeeinrichtungsverordnung Sachsen-Anhalt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Berücksichtigung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen einer Pflegeeinrichtung durch den Träger der Pflegeversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 08.09.2011 - B 3 P 2/11 R

    Soziale Pflegeversicherung - Pflegeheim - gesonderte Berechnung der

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 22.04.2021 - L 30 P 40/17
    Insoweit ist die Zustimmung mit einem statusbegründenden Verwaltungsakt vergleichbar (BSG, Urteil vom 8. September 2011 - B 3 P 2/11 R, juris Rn. 11).

    Anlass für die Änderung der bundesgesetzlichen Regelung im Jahr 2012 waren u.a. die Urteile des BSG vom 8. September 2011 (B 3 P 4/10 R, B 3 P 2/11 R, B 3 P 3/11 R und B 3 P 6/10 R, alle zitiert nach juris), die die bislang geübte Praxis der Erteilung der Zustimmung zur Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen in mehreren Punkten beanstandete.

    Dieses aus der Regelungssystematik gewonnene Verständnis wird bekräftigt durch die Entstehungsgeschichte von § 82 SGB XI a.F. (BSG, Urteil vom 8. September 2011 - B 3 P 2/11 R -, nahezu wörtlich zitiert nach juris Rn. 21 bis 24 m.w.N.).

    Dies bedeutet, dass die Umlage nach § 82 Abs. 3 bzw. Abs. 4 SGB XI in ihrer Ausgleichsfunktion für entgegen der in § 9 SGB XI zum Ausdruck gebrachten Erwartung nicht öffentlich geförderte Aufwendungen allein auf die von der Einrichtung tatsächlich bereits aufgewandten Mittel ausgerichtet ist (vgl. nochmals BSG, Urteil vom 8. September 2011 - B 3 P 2/11 R -, juris Rn. 22 bis 24 m.w.N.).

    Das Interesse des Pflegeheimträgers, das für Infrastrukturmaßnahmen aufgebrachte Kapital selbst refinanzieren zu können, ist im Rahmen des Betriebsnotwendigen und Angemessenen auf der Grundlage des § 82 Abs. 3 SGB XI durch anteilige Umlage auf die Heimbewohner möglich, soweit die getätigten Investitionen einen Wertverlust erleiden und dem Träger deshalb ein handelsrechtlich beachtlicher Aufwand entsteht (BSG, Urteil vom 8. September 2011 - B 3 P 2/11 R, juris Rn. 47).

    Das BSG (Urteil vom 8. September 2011 - B 3 P 2/11 R, juris Rn. 40) hat zum Verteilungsmaßstab ausgeführt, dass es keine fiktive Belegungsquote zu Grunde gelegt werden dürfe, und maßgeblich vielmehr allein die tatsächliche Belegungsquote sei.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 16.01.2009 - L 27 P 3/08

    Berechnung der Pflegevergütung nach § 82 Abs. 3 SGB 11

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 22.04.2021 - L 30 P 40/17
    Nicht der Wohnzweck stehe im Vordergrund, sondern die Erbringung von Dienstleistungen (unter Hinweis auf Entscheidungen des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Januar 2009 - L 27 P 3/08, juris und des Bundesfinanzhofs, Urteil vom 30. September 2003 - IX R 7/03, juris).

    Dies unterscheidet den vorliegenden Fall auch von dem Fall, den das LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 16. Januar 2009 - L 27 P 3/08, juris, Revision nicht zugelassen: BSG, Beschluss vom 12. August 2009 - B 3 P 10/09, beck-online) zu entscheiden hatte, da dort die landesrechtliche Bestimmung des § 2 Abs. 1 InvUmlBV die betriebsübliche Nutzungsdauer des jeweiligen Anlagegutes und den linearen AfA-Satz der vom BMF herausgegebenen amtlichen Tabelle der Absetzungen für Abnutzungen (AfA-Tabellen) anführte, woraus das LSG Berlin-Brandenburg die (landesgesetzlich vorgeschriebene) Maßgeblichkeit steuerrechtlicher Maßstäbe entwickelte.

  • BSG, 08.09.2011 - B 3 P 4/10 R

    Gesonderte Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen gegenüber

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 22.04.2021 - L 30 P 40/17
    Weder die Pflegeheimbewohner noch die für sie ggf. eintrittspflichtigen Sozialhilfeträger sind hier mangels deren unmittelbarer Beteiligung in dem zu beurteilenden Rechtsverhältnis nach § 75 Abs. 2 Alt. 1 SGG notwendig beizuladen (vgl. BSG, Urteil vom 8. September 2011 - B 3 P 4/10 R, juris Rn. 12).

    Anlass für die Änderung der bundesgesetzlichen Regelung im Jahr 2012 waren u.a. die Urteile des BSG vom 8. September 2011 (B 3 P 4/10 R, B 3 P 2/11 R, B 3 P 3/11 R und B 3 P 6/10 R, alle zitiert nach juris), die die bislang geübte Praxis der Erteilung der Zustimmung zur Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen in mehreren Punkten beanstandete.

  • BSG, 26.09.2019 - B 3 P 1/18 R

    Schiedsstellen dürfen keinen pauschalen 4%-Gewinnzuschlag für Pflegeeinrichtungen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 22.04.2021 - L 30 P 40/17
    Die Höhe der pauschalen Verzinsung von 4 % auf Sozialleistungen, die Sozialleistungsberechtigten vorenthalten wurden, hat keinerlei Bezug zu in Betracht kommenden (entgangenen) "Gewinnmöglichkeiten" oder zu "Risikozuschlägen für ein unternehmerisches Wagnis" (vgl. BSG, Urteil vom 26. September 2019 - B 3 P 1/18 R, juris Rn. 41).
  • BVerfG, 13.07.2016 - 1 BvR 617/12

    Nichtzulassung der Einbeziehung von Investitionskosten in die Abrechnung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 22.04.2021 - L 30 P 40/17
    Eine solche kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs in Betracht (offen lassend etwa auch Bundesverfassungsgericht , Nichtannahmebeschluss vom 13. Juli 2016 - 1 BvR 617/12 -, juris Rn. 14).
  • BSG, 28.09.2017 - B 3 P 4/15 R

    Soziale Pflegeversicherung - Pflegeeinrichtung - gesonderte Berechnung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 22.04.2021 - L 30 P 40/17
    Dies ergibt sich vor dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte der Regelungen über das im Kern duale Finanzierungssystem im Bereich der Pflegeversicherung sowohl aus dem Wortlaut als insbesondere auch aus dem Sinn und Zweck der einschlägigen Regelungen in ihrer gesetzessystematischen Einbindung (BSG, Urteil vom 28. September 2017 - B 3 P 4/15 R -, juris Rn. 18).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 28.08.2009 - L 8 SO 16/07

    Kostenerstattung nach dem BSHG für erbrachte Leistungen der stationären

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 22.04.2021 - L 30 P 40/17
    In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind im Übrigen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten (dazu gehört die durch Erlass gegründete Sozialagentur Sachsen-Anhalt, vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28. August 2009 - L 8 SO 16/07, juris) und Kassen von der Zahlung von Kosten befreit.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.05.2020 - L 5 P 38/19
    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 22.04.2021 - L 30 P 40/17
    Auch die bundesrechtliche Pflege-Buchführungsverordnung vom 22. November 1995 (BGBl. I S. 1528) enthält insoweit keine Konkretisierung des § 82 Abs. 2 und 3 SGB XI. Sie beruht auf der Ermächtigungsgrundlage des § 83 Abs. 1 Nr. 3 SGB XI und regelt die Rechnungs- und Buchführungspflichten der Pflegeinrichtungen, mit denen ein Versorgungsauftrag nach dem SGB XI besteht (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. Mai 2020 - L 5 P 38/19 -, juris Rn. 66).
  • BSG, 12.08.2009 - B 3 P 10/09 B
    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 22.04.2021 - L 30 P 40/17
    Dies unterscheidet den vorliegenden Fall auch von dem Fall, den das LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 16. Januar 2009 - L 27 P 3/08, juris, Revision nicht zugelassen: BSG, Beschluss vom 12. August 2009 - B 3 P 10/09, beck-online) zu entscheiden hatte, da dort die landesrechtliche Bestimmung des § 2 Abs. 1 InvUmlBV die betriebsübliche Nutzungsdauer des jeweiligen Anlagegutes und den linearen AfA-Satz der vom BMF herausgegebenen amtlichen Tabelle der Absetzungen für Abnutzungen (AfA-Tabellen) anführte, woraus das LSG Berlin-Brandenburg die (landesgesetzlich vorgeschriebene) Maßgeblichkeit steuerrechtlicher Maßstäbe entwickelte.
  • BSG, 08.09.2011 - B 3 P 3/11 R

    Gesonderte Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen gegenüber

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 22.04.2021 - L 30 P 40/17
    Anlass für die Änderung der bundesgesetzlichen Regelung im Jahr 2012 waren u.a. die Urteile des BSG vom 8. September 2011 (B 3 P 4/10 R, B 3 P 2/11 R, B 3 P 3/11 R und B 3 P 6/10 R, alle zitiert nach juris), die die bislang geübte Praxis der Erteilung der Zustimmung zur Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen in mehreren Punkten beanstandete.
  • BSG, 08.09.2011 - B 3 P 6/10 R

    Soziale Pflegeversicherung - Pflegeheim - gesonderte Berechnung der

  • BFH, 30.09.2003 - IX R 7/03

    Degressive AfA für Altenwohn- und Pflegeheime

  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.04.2021 - L 30 P 42/17

    Zustimmung - betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen - fiktive

  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.04.2021 - L 30 P 41/17

    Eigenkapitalzinsen - Zustimmung - gesondert zu berechnende betriebsnotwendige

  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.04.2021 - L 30 P 42/17

    Zustimmung - betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen - fiktive

    Wegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge (zwei Hefter) sowie der Gerichtsakten der Verfahrens L 30 P 40/17 und L 30 P 41/17 (betreffend eine andere Einrichtung der Klägerin in Sachsen-Anhalt) verwiesen, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung geworden sind.
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