Elftes Buch Sozialgesetzbuch
- Soziale Pflegeversicherung -
Siebtes Kapitel - Beziehungen der Pflegekassen zu den Leistungserbringern (§§ 69 - 81) |
Vierter Abschnitt - Wirtschaftlichkeitsprüfungen (§§ 79 - 81) |
(1) 1Die Landesverbände der Pflegekassen können die Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit der ambulanten, teilstationären und vollstationären Pflegeleistungen durch von ihnen bestellte Sachverständige prüfen lassen; vor Bestellung der Sachverständigen ist der Träger der Pflegeeinrichtung zu hören. 2Eine Prüfung ist nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Pflegeeinrichtung die Anforderungen des § 72 Abs. 3 Satz 1 ganz oder teilweise nicht oder nicht mehr erfüllt. 3Die Anhaltspunkte sind der Pflegeeinrichtung rechtzeitig vor der Anhörung mitzuteilen. 4Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren.
(2) Die Träger der Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, dem Sachverständigen auf Verlangen die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendigen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen.
(3) Das Prüfungsergebnis ist, unabhängig von den sich daraus ergebenden Folgerungen für eine Kündigung des Versorgungsvertrags nach § 74, in der nächstmöglichen Vergütungsvereinbarung mit Wirkung für die Zukunft zu berücksichtigen.
(4) 1Die Landesverbände der Pflegekassen können eine Abrechnungsprüfung selbst oder durch von ihnen bestellte Sachverständige durchführen lassen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Pflegeeinrichtung fehlerhaft abrechnet. 2Die Abrechnungsprüfung bezieht sich
1. | auf die Abrechnung von Leistungen, die zu Lasten der Pflegeversicherung erbracht oder erstattet werden, sowie | |
2. | auf die Abrechnung der Leistungen für Unterkunft und Verpflegung (§ 87). |
3Für die Abrechnungsprüfung sind Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie die Absätze 2 und 3 entsprechend anzuwenden.
Fassung aufgrund des Dritten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz) vom 23.12.2016
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2017 | Drittes Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz) | 23.12.2016 | |
01.07.2008 | Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) | 28.05.2008 |
Rechtsprechung zu § 79 SGB XI
25 Entscheidungen zu § 79 SGB XI in unserer Datenbank:
- BSG, 12.06.2008 - B 3 P 2/07 R
Weigerung des Heimträgers an einer anlasslosen Wirtschaftlichkeitsprüfung eines ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Bayern, 10.10.2007 - L 2 P 61/04
Voraussetzungen einer Wirtschaftlichkeitsprüfung (WP) bei einer Trägerin ...
Zum selben Verfahren:
- SG München, 15.07.2004 - S 2 P 192/02
Voraussetzungen zur Vornahme von Wirtschaftlichkeitsprüfungen in Einrichtungen ...
- SG München, 15.07.2004 - S 2 P 192/02
- LSG Bayern, 21.06.2002 - L 7 B 123/02
Wirtschaftlichkeitsprüfung gemäß § 79 SGB XI; Vorläufiger Rechtsschutz auf ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 22.04.2021 - L 30 P 40/17
Zustimmung - betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen - fiktive ...
- BSG, 29.01.2009 - B 3 P 9/07 R
Berechnung der leistungsgerechten Vergütung von Pflegeheimen und ambulanten ...
- BSG, 29.01.2009 - B 3 P 9/08 R
Berechnung der leistungsgerechten Vergütung von Pflegeheimen und ambulanten ...
- BSG, 29.01.2009 - B 3 P 6/08 R
Berechnung der leistungsgerechten Vergütung von Pflegeheimen und ambulanten ...
- BSG, 29.01.2009 - B 3 P 7/08 R
Soziale Pflegeversicherung - stationäre Pflegeeinrichtung - Vorliegen einer ...
Querverweise
Auf § 79 SGB XI verweisen folgende Vorschriften:
- Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
- Pflegevergütung
- Kostenerstattung, Pflegeheimvergleich
- § 92a (Pflegeheimvergleich)
- Datenschutz und Statistik
- Informationsgrundlagen
- Übermittlung von Leistungsdaten, Nutzung der Telematikinfrastruktur
- § 104 (Pflichten der Leistungserbringer)
- Datenlöschung, Auskunftspflicht
- § 107 (Löschen von Daten)
- Qualitätssicherung, Sonstige Regelungen zum Schutz der Pflegebedürftigen
- § 116 (Kostenregelungen)
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
- Vertragsrecht
- § 76a (Zugelassene Pflegeeinrichtungen)