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   BSG, 29.01.2009 - B 3 P 9/07 R   

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BSG, 29.01.2009 - B 3 P 9/07 R (https://dejure.org/2009,10869)
BSG, Entscheidung vom 29.01.2009 - B 3 P 9/07 R (https://dejure.org/2009,10869)
BSG, Entscheidung vom 29. Januar 2009 - B 3 P 9/07 R (https://dejure.org/2009,10869)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung von Pflegevergütungen in der sozialen Pflegeversicherung durch Schiedsspruch; Grundsätze der Bemessung der Pflegesätze für die teil- oder vollstationären Pflegeleistungen eines Pflegeheims

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Festsetzung von Pflegevergütungen in der sozialen Pflegeversicherung durch Schiedsspruch; Grundsätze der Bemessung der Pflegesätze für die teil- oder vollstationären Pflegeleistungen eines Pflegeheims

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung)

    Berechnung der leistungsgerechten Vergütung von Pflegeheimen und ambulanten Pflegediensten

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 14.12.2000 - B 3 P 19/00 R

    Überprüfung von Verwaltungsakten in der Pflegeversicherung, Rückwirkung des

    Auszug aus BSG, 29.01.2009 - B 3 P 9/07 R
    Getragen ist dies von der Erwartung, dass die Einrichtungen ihre Leistungen in einer Wettbewerbssituation aus eigenem Interesse möglichst kostengünstig anbieten werden (dieser Einschätzung ist auch der Senat in seinen Entscheidungen vom 14.12.2000 zum bis dahin erreichten Rechtsstand gefolgt, vgl BSGE 87, 199, 203 = SozR 3-3300 § 85 Nr. 1 S 6; dazu näher unter 3.) .

    Dies bedeute - so der Gesetzgeber - eine Einschränkung der Rechtsprechung des erkennenden Senats vom 14.12.2000 (Hinweis auf BSGE 87, 199 = SozR 3-3300 § 85 Nr. 1, dazu nachfolgend 3.) .

    Mit Urteilen vom 14.12.2000 (vgl BSGE 87, 199 = SozR 3-3300 § 85 Nr. 1) hatte der erkennende Senat auf der Grundlage der damaligen Gesetzeslage entschieden, dass als leistungsgerechte Vergütung iS von § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB XI in erster Linie der für vergleichbare Leistungen verlangte Marktpreis anzusehen ist.

    Regelmäßig sei es deshalb ausreichend, zur Bestimmung der leistungsgerechten Vergütung den jeweiligen Marktpreis zu ermitteln (BSGE 87, 199, 203 = SozR 3-3300 § 85 Nr. 1 S 6) .

    Die mit den Urteilen vom 14.12.2000 (BSGE 87, 199 = SozR 3-3300 § 85 Nr. 1) begründete Rechtsprechung führt der erkennende Senat nur noch teilweise fort.

    b) Der Senat hält aber nicht daran fest, dass die Höhe der Gestehungskosten für die zu vereinbarende Vergütung grundsätzlich bedeutungslos ist und es regelmäßig nur auf die "Feststellung von Marktpreisen" ankommt (so die Urteile vom 14.12.2000, vgl BSGE 87, 199, 203 = SozR 3-3300 § 85 Nr. 1 S 6) .

    Für die Urteile vom 14.12.2000 war vielmehr die Einschätzung des Senats maßgebend, dass Pflegeleistungen weitgehend standardisiert sind und ein Einrichtungsträger aus Gründen des Wettbewerbs nur daran interessiert sein kann, seine Leistungen möglichst kostengünstig anzubieten (vgl BSGE 87, 199, 203 = SozR 3-3300 § 85 Nr. 1 S 6) .

    b) Methode der Wahl zur Beurteilung der Leistungsgerechtigkeit einer Vergütungsforderung für stationäre Pflegeleistungen ist weiterhin, wie vom Senat bereits mit den Urteilen vom 14.12.2000 entschieden (BSGE 87, 199, 203 f = SozR 3-3300 § 85 Nr. 1 S 6 f) , der externe Vergleich mit anderen Einrichtungen; allerdings nach dem modifizierten Prüfungsansatz des Senats nunmehr mit anderer Grundlage und Zielrichtung (dazu unten unter c).

    Danach sollte auf diesem Weg der - durchschnittliche - Marktpreis als regelmäßig verbindliche Richtgröße der leistungsgerechten Vergütung ermittelt werden, soweit ein solcher Marktpreis feststellbar und er nicht aus Gründen mangelnder Pflegequalität unverwertbar war (vgl BSGE 87, 199, 203 = SozR 3-3300 § 85 Nr. 1 S 6 f) .

    An der auf anderer Grundlage beruhenden Einschränkung in den Urteilen vom 14.12.2000 (BSGE 87, 199, 203 f = SozR 3-3300 § 85 Nr. 1 S 6 f) hält der Senat nicht mehr fest.

    Daraus erwächst für die Pflegekassen aus der im Rechtsverhältnis zu den Versicherten bestehenden Treuhänderstellung (vgl BSGE 87, 199, 201 = SozR 3-3300 § 85 Nr. 1 S 4) bereits auf dieser ersten Prüfungsstufe die Rechtspflicht, die von der Einrichtung vorgelegte Kalkulation in sich und ggf auch im Vergleich mit den Werten anderer Einrichtungen auf Schlüssigkeit und Plausibilität in dem Sinne zu überprüfen, ob diese Kostenkalkulation eine nachvollziehbare Grundlage für die vergleichende Bewertung auf der zweiten Prüfungsstufe sein kann.

    Im Hinblick auf den im Prüfverfahren bestehenden Beurteilungsspielraum der Schiedsstelle sind die Vorinstanzen im Anschluss an die Urteile des Senats vom 14.12.2000 (aaO) zutreffend von einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrollmöglichkeit des Schiedsspruchs ausgegangen.

    Den Abschluss des Verfahrens bildet bei fehlender Einigung der Schiedsspruch, der mit einer hinreichenden Begründung zu versehen ist (vgl BSGE 87, 199, 202 = SozR 3-3300 § 85 Nr. 1 S 5 mwN) .

  • BVerwG, 01.12.1998 - 5 C 17.97

    Bedarfsdeckungsgrundsatz, Beachtung bei Pflegevereinbarungen in der Sozialhilfe;

    Auszug aus BSG, 29.01.2009 - B 3 P 9/07 R
    Zum Maßstab erhoben ist dadurch der generalisierte Vergütungsbedarf eines idealtypischen und wirtschaftlich operierenden Pflegeheimes (ebenso BVerwGE 108, 47, 55 zur inhaltsgleichen Klausel des § 93 Abs. 2 Satz 2 BSHG idF des 2. SKWPG) .
  • OLG Frankfurt, 20.09.2000 - 7 U 189/99

    Einmaliges Betätigen des Türschlosses - unverzügliche Vorlage der Stehlgutliste

    Auszug aus BSG, 29.01.2009 - B 3 P 9/07 R
    Unvereinbar mit der Annahme eines rein wirtschaftlich agierenden Pflegemarkts seien auch die weitgehende Ermächtigung der Pflegekassen zu Wirtschaftlichkeitsprüfungen (§ 79 SGB XI) und zur Einholung von Kostennachweisen (§ 85 Abs. 3 SGB XI) sowie die Kartellierung der Pflegekassen beim Vertragsabschluss (§ 85 Abs. 2 Satz 1 SGB XI; vgl dazu Mayer, NZS 2008, 639, 642; Neumann, SGb 2001, 405, 409 und 2007, 521, 524 f; ders in: Köbl/Brünner, aaO, S 25, 33 ff; Neumann/Bieritz-Harder, Die leistungsgerechte Pflegevergütung, 2002, 33 f; Brünner, aaO, S 167; Riege, ZfS 2001, 268, 273; zurückhaltender Udsching in: Schnapp, Handbuch des sozialrechtlichen Schiedsverfahrens, 2004, S 171 f RdNr 417) .
  • BSG, 29.01.2009 - B 3 P 8/07 R

    Festsetzung der Vergütung für ambulante Pflegeleistungen durch Schiedsspruch -

    Deshalb brauchte der Senat nicht über die Frage zu entschieden, ob und in welchem Umfang das mit Urteil vom 14.12.2000 (BSGE 87, 199 = SozR 3-3300 § 85 Nr. 1) entwickelte und mit den Urteilen vom 29.1.2009 (B 3 P 9/07 R, B 3 P 6/08 R, B 3 P 7/08 R und B 3 P 9/08 R, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 bestimmt) modifizierte Modell zur Festlegung einer angemessenen, leistungsgerichteten Vergütung für stationäre Pflegeleistungen im ambulanten Bereich anzuwenden ist.
  • LSG Bayern, 25.02.2015 - L 2 P 55/11

    Schiedsstellenverfahren, Kostenkalkulation, Wirtschaftlichkeit

    Wie das BSG erstmals in Urteilen vom 29.01.2009 (z.B. B 3 P 7/08 R, B 3 P 9/07 R , B 3 P 9/08 R, B 3 P 6/08 R, alle veröffentlicht in Juris) und zuletzt im Urteil vom 16.05.2013 (B 3 P 2/12 R - Juris) ausgeführt hat, sind in teilweiser Abkehr von den früheren Urteilen vom 14.12.2000 (a.a.O.) Pflegesatzverhandlungen und nachfolgende Schiedsstellenverfahren grundsätzlich nach einem zweigliedrigen Prüfschema durchzuführen:.
  • LSG Bayern, 25.02.2015 - L 2 P 27/10

    Alle vom Gesetz zu Vertragsparteien bestimmten Kostenträger sind am

    Wie das BSG erstmals in Urteilen vom 29.01.2009 (z.B. B 3 P 7/08 R, B 3 P 9/07 R, B 3 P 9/08 R, B 3 P 6/08 R, alle veröffentlicht in Juris) und zuletzt im Urteil vom 16.05.2013 (B 3 P 2/12 R - Juris) ausgeführt hat, sind in teilweiser Abkehr von den früheren Urteilen vom 14.12.2000 (s.o.) Pflegesatzverhandlungen und nachfolgende Schiedsstellenverfahren grundsätzlich nach einem zweigliedrigen Prüfschema durchzuführen:.
  • BSG, 14.02.2014 - B 3 P 19/13 B

    Pflegeversicherung - Vertragspartei nach § 85 Abs 2 S 1 SGB 11

    Der Kläger legt nicht dar, dass das LSG von der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 29.1.2009 - B 3 P 7/08 R - BSGE 102, 227 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 1, B 3 P 9/07 R, B 3 P 6/08 R und B 3 P 9/08 R, Urteil vom 16.5.2013 - B 3 P 2/12 R - SozR 4-3300 § 85 Nr. 4, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) bewusst abgewichen ist und einen eigenen Rechtssatz zur Prüfung der Leistungsgerechtigkeit und wirtschaftlichen Angemessenheit von geforderten Pflegesätzen aufgestellt hat, sondern er wirft dem LSG nur vor, die - in dem angefochtenen Urteil sogar ausdrücklich zitierte (Urteilsumdruck S 16 unten) - Rechtsprechung des BSG fehlerhaft interpretiert und somit unrichtig angewandt zu haben.
  • LSG Hessen, 25.02.2011 - L 7 SO 237/10

    Sozialhilfe - Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 - Behörde iS von § 1 Abs 2 SGB 10 -

    Die Schiedsstelle habe die Grundsätze der wechselseitigen Darlegungslasten, die das Bundessozialgericht im Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) entwickelt habe (BSG Urteil vom 29.01.2009 - B 3 P 9/07 R; Urteil vom 17.12.2009 - B 3 P 3/08 R) und die auf die Ermittlung der konkreten Vergütung nach § 76 Abs. 2 SGB XII übertragen werden könnten (vgl. Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl., § 76 Rz. 25), verkannt: Grundlage der Vergütung seien die von den Einrichtungsträgern beizubringenden Angaben über die voraussichtlichen Gestehungskosten der Einrichtung einerseits und ihrer Einordnung im Vergütungsgefüge der übrigen Einrichtungen andererseits.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.08.2018 - L 15 P 9/14

    Rechtmäßigkeit eines Schiedsspruchs zur Festsetzung der Pflegesätze und Entgelte

    Das BSG hat in seinen Entscheidungen vom 29. Januar 2009 in den Verfahren B 3 P 8/07 R, B 3 P 9/07 R, B 3 P 7/08 R, B 3 P 6/08 R und B 3 P 9/08 R grundsätzliche Ausführungen zu den Pflegesatzverhandlungen und zur Auslegung der vorgenannten Vorschriften gemacht und insbesondere zum Schiedsstellenverfahren im Verfahren B 3 P 7/08 R erläutert, dass der Schiedsspruch seiner Natur nach einen Interessenausgleich durch ein sachnahes und unabhängiges Gremium darstelle.
  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 30.08.2012 - L 9 SO 1/10

    Sozialgerichtliches Verfahren - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle

    Das BSG habe diese Grundsätze in den Entscheidungen vom 29. Januar 2009 - B 3 P 9/07 R, B 3 P 6/08 R, B 3 P 7/08 R und B 3 P 9/08 R - grundsätzlich bestätigt, gleichzeitig aber die Bestimmung der Marktpreise durch einen externen Leistungs- und Preisvergleich eingeschränkt und die Voraussetzungen zur Durchführung des externen Vergleichs konkretisiert.
  • SG Hildesheim, 28.09.2010 - S 34 SO 252/05

    Durchführung eines externen Vergleichs durch die Schiedsstelle ist für die

    In zwei jüngeren Entscheidungen (Urteile vom 29.01.2009, Az.: B 3 P 9/07 R und 17.12.2009, Az.: B 3 P 3/08 R) hat das BSG diese Rechtsprechung teilweise aufgegeben und entschieden, dass zwar weiterhin keine Grundlage für eine ausschließlich auf Gestehungskosten gestützte Vergütungsansprüche ersichtlich sei.

    In seiner Entscheidung vom 29.01.2009 (Az.: B 3 P 9/07 R) hat das BSG ausgeführt:.

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