Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
| Zehntes Kapitel - Vertragsrecht (§§ 75 - 81) |
(1) Bei zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 72 des Elften Buches richten sich Art, Inhalt, Umfang und Vergütung
nach dem Achten Kapitel des Elften Buches, soweit die Vereinbarungen nach dem Achten Kapitel des Elften Buches im Einvernehmen mit dem Träger der Sozialhilfe getroffen worden sind und nicht nach dem Siebten Kapitel weitergehende Leistungen zu erbringen sind.
(2) Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, dass eine zugelassene Pflegeeinrichtung ihre vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten nicht erfüllt, findet § 78 entsprechende Anwendung, soweit nicht eine Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfung nach § 79 des Elften Buches erfolgt oder soweit nicht ein Auftrag für eine Anlassprüfung nach § 114 des Elften Buches durch die Landesverbände der Pflegekassen erteilt worden ist.
(3) Der Träger der Sozialhilfe ist zur Übernahme gesondert berechneter Investitionskosten nach dem Elften Buch nur verpflichtet, soweit die zuständige Landesbehörde ihre Zustimmung nach § 82 Absatz 3 Satz 3 des Elften Buches erteilt oder der Träger der Sozialhilfe mit dem Träger der Einrichtung eine entsprechende Vereinbarung nach dem Zehnten Kapitel über die gesondert berechneten Investitionskosten nach § 82 Absatz 4 des Elften Buches getroffen hat.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Union zur Bereitstellung von Produkten auf dem Markt und zur Änderung des Neunten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 18.04.2019
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2020 | Gesetz zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Union zur Bereitstellung von Produkten auf dem Markt und zur Änderung des Neunten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch | 18.04.2019 | |
| 01.01.2020 | Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz) | 23.12.2016 |
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Rechtsprechung zu § 76a SGB XII
22 Entscheidungen zu § 76a SGB XII in unserer Datenbank:
- BSG, 12.03.2026 - B 8 SO 6/25 R
Zur Höhe eines Anspruchs auf häusliche Pflegehilfe nach § 64b SGB XII für die ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 25.06.2026 - L 9 SO 341/24
- SG Augsburg, 09.02.2023 - S 6 SO 153/21
Gewährung von ergänzenden Leistungen der Hilfe zur Pflege
- BSG, 22.01.2026 - B 8 SO 15/24 R
Zur Rechtmäßigkeit eines Schiedsspruchs über gesondert berechenbare ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Baden-Württemberg, 22.06.2022 - L 2 SO 2731/21
Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 81 SGB 12 - ...
- SG München, 23.08.2024 - S 46 SO 342/24
Investitionskosten als Teil der häuslichen Pflegehilfe nach § 64b SGB XII
Zum selben Verfahren:
- LSG Bayern, 04.12.2024 - L 8 SO 226/24
Zur Zulässigkeit der Beschwerde eines Leistungsträgers sowie zur Übernahme von ...
- LSG Bayern, 04.12.2024 - L 8 SO 226/24
- BSG, 28.05.2025 - B 8 SO 2/24 R
Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - stationäre Pflege - Leistungen der zusätzlichen ...
- SG Rostock, 28.06.2022 - S 8 SO 60/21
Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - stationäre Pflege - Übernahme gesondert ...
Querverweise
Auf § 76a SGB XII verweisen folgende Vorschriften:
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Andere Aufgaben der Jugendhilfe
- Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen
- § 45 (Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung)