Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
| Zehntes Kapitel - Vertragsrecht (§§ 75 - 81) |
(1) Für jedes Land oder für Teile eines Landes wird eine Schiedsstelle gebildet.
(2) Die Schiedsstelle besteht aus Vertretern der Leistungserbringer und Vertretern der örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe in gleicher Zahl sowie einem unparteiischen Vorsitzenden.
(3) 1Die Vertreter der Leistungserbringer und deren Stellvertreter werden von den Vereinigungen der Leistungserbringer bestellt. 2Bei der Bestellung ist die Trägervielfalt zu beachten. 3Die Vertreter der Träger der Sozialhilfe und deren Stellvertreter werden von diesen bestellt. 4Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von den beteiligten Organisationen gemeinsam bestellt. 5Kommt eine Einigung nicht zustande, werden sie durch Los bestimmt. 6Soweit beteiligte Organisationen keinen Vertreter bestellen oder im Verfahren nach Satz 3 keine Kandidaten für das Amt des Vorsitzenden und des Stellvertreters benennen, bestellt die zuständige Landesbehörde auf Antrag einer der beteiligten Organisationen die Vertreter und benennt die Kandidaten.
(4) 1Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. 2Sie sind an Weisungen nicht gebunden. 3Jedes Mitglied hat eine Stimme. 4Die Entscheidungen werden mit der Mehrheit der Mitglieder getroffen. 5Ergibt sich keine Mehrheit, entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über
zu bestimmen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz) vom 23.12.2016
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2020 | Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz) | 23.12.2016 |
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Rechtsprechung zu § 81 SGB XII
52 Entscheidungen zu § 81 SGB XII in unserer Datenbank:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 25.06.2026 - L 9 SO 341/24
- LSG Sachsen-Anhalt, 16.02.2024 - L 8 SO 59/23
Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Angelegenheit der ...
- LSG Baden-Württemberg, 22.06.2022 - L 2 SO 2731/21
Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 81 SGB 12 - ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 31.08.2022 - L 8 SO 52/22
Klage gegen den Schiedsspruch einer Schiedsstelle; Regelung über die örtliche ...
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 06.04.2023 - L 9 SO 41/22
Sozialhilfe - Entscheidung der Schiedsstelle nach § 81 SGB 12 - ...
- LSG Sachsen, 19.12.2023 - L 8 SO 12/23
Ausfall der Schiedsstelle; Begründungsfrist; besondere Wohnform; ...
- VG Bayreuth, 31.01.2022 - B 10 E 21.1315
Zum Einrichtungskontext familienähnlicher Betreuungsformen, die ausschließlich in ...
- LSG Baden-Württemberg, 14.12.2022 - L 3 AL 4290/19
Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Arbeitsleben - Kostenanspruch der ...
- LSG Baden-Württemberg, 14.11.2024 - L 7 SO 1852/22
Querverweise
Auf § 81 SGB XII verweisen folgende Vorschriften:
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Gerichtsverfassung
- Landessozialgerichte
- § 29