Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Zehntes Kapitel - Vertragsrecht (§§ 75 - 81) |
(1) 1Die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die örtlichen Träger der Sozialhilfe im Zuständigkeitsbereich des überörtlichen Trägers schließen mit den Vereinigungen der Leistungserbringer gemeinsam und einheitlich Rahmenverträge zu den Vereinbarungen nach § 76 ab. 2Die Rahmenverträge bestimmen
1. | die nähere Abgrenzung der den Vergütungspauschalen und -beträgen nach § 76 zugrunde zu legenden Kostenarten und -bestandteile sowie die Zusammensetzung der Investitionsbeträge nach § 76, | |
2. | den Inhalt und die Kriterien für die Ermittlung und Zusammensetzung der Maßnahmepauschalen, die Merkmale für die Bildung von Gruppen mit vergleichbarem Bedarf nach § 76 Absatz 3 Satz 3 sowie die Zahl der zu bildenden Gruppen, | |
3. | die Festlegung von Personalrichtwerten oder anderen Methoden zur Festlegung der personellen Ausstattung, | |
4. | die Grundsätze und Maßstäbe für die Wirtschaftlichkeit und Qualitätssicherung einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen sowie Inhalt und Verfahren zur Durchführung von Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen und | |
5. | das Verfahren zum Abschluss von Vereinbarungen. |
3Für Leistungserbringer, die einer Kirche oder Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts oder einem sonstigen freigemeinnützigen Träger zuzuordnen sind, können die Rahmenverträge auch von der Kirche oder Religionsgemeinschaft oder von dem Wohlfahrtsverband abgeschlossen werden, dem der Leistungserbringer angehört. 4In den Rahmenverträgen sollen die Merkmale und Besonderheit der jeweiligen Leistungen berücksichtigt werden.
(2) Die durch Landesrecht bestimmten maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen wirken bei der Erarbeitung und Beschlussfassung der Rahmenverträge mit.
(3) Die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und die Bundesvereinigungen der Leistungserbringer vereinbaren gemeinsam und einheitlich Empfehlungen zum Inhalt der Rahmenverträge nach Absatz 1.
(4) Kommt es nicht innerhalb von sechs Monaten nach schriftlicher Aufforderung durch die Landesregierung zu einem Rahmenvertrag, kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung die Inhalte regeln.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz) vom 23.12.2016
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2020 | Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz) | 23.12.2016 | |
07.12.2006 | Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 02.12.2006 |
Rechtsprechung zu § 80 SGB XII
170 Entscheidungen zu § 80 SGB XII in unserer Datenbank:
- BSG, 23.07.2014 - B 8 SO 2/13 R
Sozialgerichtliches Verfahren - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Bayern, 03.05.2012 - L 18 SO 230/09
Sozialgerichtliches Verfahren - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle ...
- LSG Bayern, 03.05.2012 - L 18 SO 230/09
- BSG, 25.04.2018 - B 8 SO 26/16 R
Entscheidung einer Schiedsstelle über die Höhe der Vergütung für ambulante ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Rheinland-Pfalz, 28.01.2016 - L 1 SO 62/15
Schiedsstelle muss selbst ermitteln
- LSG Rheinland-Pfalz, 28.01.2016 - L 1 SO 62/15
- LSG Sachsen, 28.03.2018 - L 8 SO 31/14
Schiedsspruch über die Höhe eines Entgelts für gesondert berechenbare ...
- LSG Schleswig-Holstein, 14.06.2017 - L 9 SO 31/15
Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 - ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 29.05.2019 - B 8 SO 1/18 R
Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Vergütung für den Träger einer Werkstatt für ...
- BSG, 29.05.2019 - B 8 SO 1/18 R
- LSG Berlin-Brandenburg, 11.03.2022 - L 15 SO 154/17
Vergütungsvereinbarung - öffentlich-rechtlicher Vertrag - Schriftform - ...
- BSG, 07.10.2015 - B 8 SO 1/14 R
Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 - ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Berlin-Brandenburg, 05.12.2013 - L 23 SO 38/10
Übernahme gesondert berechneter Investitionskosten beim Betrieb eines ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 05.12.2013 - L 23 SO 38/10
Querverweise
Auf § 80 SGB XII verweisen folgende Vorschriften:
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Andere Aufgaben der Jugendhilfe
- Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen
- § 45 (Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung)