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   LSG Baden-Württemberg, 13.04.2022 - L 2 SO 3089/20 KL   

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LSG Baden-Württemberg, 13.04.2022 - L 2 SO 3089/20 KL (https://dejure.org/2022,13957)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 13.04.2022 - L 2 SO 3089/20 KL (https://dejure.org/2022,13957)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 13. April 2022 - L 2 SO 3089/20 KL (https://dejure.org/2022,13957)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 75 Abs 3 S 1 SGB 12 vom 27.12.2003, § 75 Abs 5 S 1 SGB 12 vom 23.12.2016, § 75 Abs 5 S 3 SGB 12 vom 27.12.2003, § 77 Abs 1 S 3 SGB 12 vom 02.12.2006, § 80 SGB 12 vom 02.12.2006
    Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 aF - Zuständigkeit der Schiedsstelle - Investitionskostenvereinbarung - zugelassene Pflegeeinrichtung - öffentliche Förderung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Finanzierung der Pflegeeinrichtungen in der sozialen Pflegeversicherung; Festsetzung der gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen; Anforderungen an die Einstufung einer Einrichtung als noch gefördert im Sinne von § 82 Abs. 3 SGB XI

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2022, 709
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 23.07.2014 - B 8 SO 2/13 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 13.04.2022 - L 2 SO 3089/20
    Gegenstand des Klageverfahrens ist der Schiedsspruch vom 18.12.2017, gegen den sich der Kläger zutreffend mit einer Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1 SGG) wendet (vgl. hierzu nur BSG Urteil vom 23.7.2014 - B 8 SO 2/13 R - BSG, Urteil vom 28.1.2021 - B 8 SO 6/19 R -, juris Rn. 11).

    Eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage wäre unzulässig, da sie auf die Verurteilung des Beklagten zum Erlass eines Schiedsspruches zielte, die Schiedsstelle nach § 77 Abs. 1 S. 5 SGB XII a.F. aber nicht beklagt sein kann (BSG, Urteil vom 23.7.2014 - B 8 SO 2/13 R - juris Rn. 12).

    Hat die Anfechtungsklage Erfolg, ist nach Aufhebung des Schiedsspruchs das Schiedsverfahren wiedereröffnet, so dass es auch in der Sache einer Zurückverweisung an die Schiedsstelle im Rahmen einer Verpflichtungsbescheidungsklage nicht bedarf (BSG, Urteil vom 23.7.2014 - B 8 SO 2/13 R - juris Rn. 12; BVerwG, Beschluss vom 28.2.2002 - 5 C 25/01 - juris Rn. 21).

    Dieser stellt eine Schlichtungsmaßnahme eines sachnahen, weisungsfreien, mit Interessenvertretern paritätisch zusammengesetzten Gremiums dar (BSG vom 23.7.2014 - B 8 SO 2/13 R - juris Rn. 9 m.w.N.), deren Entscheidungsspielraum sich am Vereinbarungsspielraum der Vertragsparteien misst, und ist gerichtlich im Rahmen der normativen Vorgaben der §§ 75 ff SGB XII regelmäßig nur eingeschränkt dahin überprüfbar, ob die verfahrensrechtlichen Regelungen eingehalten sind, der Sachverhalt ermittelt ist und die Schiedsstelle bei der Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange ihren Gestaltungsspielraum nicht verkannt hat (BSG vom 29.5.2019 - B 8 SO 3/18 R - juris Rn. 11; BSG vom 23.7.2014 - B 8 SO 3/13 R - juris Rn.14 m.w.N.; BSG vom 7.10.2015 - B 8 SO 19/14 R - juris Rn. 12 m.w.N.).

    Einer (notwendigen) Beiladung (§ 75 Abs. 2 SGG) der Schiedsstelle bedurfte es nicht, weil ihr keine eigenen Rechte zustehen (vgl. dazu nur BSG vom 23.7.2014 - B 8 SO 2/13 R - juris Rn. 13).

  • BSG, 18.06.2020 - B 3 P 1/19 R

    Diakonie G. e.V. ./. Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 13.04.2022 - L 2 SO 3089/20
    Im Hinblick auf die dagegen anhängig gewesene Revision beim Bundessozialgericht (BSG, B 3 P 1/19 R) hatte der Senat mit Beschluss vom 24.10.2019 das Ruhen des Verfahrens angeordnet.

    Das Verfahren vor dem BSG - B 3 P 1/19 R - endete durch Vergleich.

    Gleiches gilt für das von dem Kläger in anonymisierter Form vorgelegte Protokoll mit Hinweis des Vorsitzenden und Vergleich im Verfahren B 3 P 1/19 R.

    Die Rechtsfrage, ob sich die Einstufung einer Einrichtung als (noch) gefördert i.S. von § 82 Abs. 3 SGB XI an der Zweckbindungsfrist des Förderbescheides oder an der erfolgten (längeren) Abschreibung der Förderung orientiert, ist höchstrichterlich nicht geklärt, nachdem das Verfahren B 3 P 1/19 R durch einen hier nicht bindenden Vergleich und nicht durch Urteil erledigt wurde.

  • BSG, 06.09.2007 - B 3 P 3/07 R

    Umlage der Investitionskosten einer Pflegeeinrichtung auf die Heimbewohner

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 13.04.2022 - L 2 SO 3089/20
    Die Anwendbarkeit des § 82 Abs. 3 SGB XI werde auch durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 6.9.2007 - B 3 P 3/07 R) untermauert.

    Auch haben die landesrechtlichen Entscheidungen über die Einrichtungsförderung keine Tatbestandswirkung für das Umlageverfahren nach § 82 Abs. 3 oder 4 SGB XI (BSG, Urteil vom 6.9. 2007 - B 3 P 3/07 R, juris; Udsching/Schütze/Schütze, 5. Aufl. 2018, SGB XI § 82).

    Ebenso hat das BSG bereits im Urteil vom 6.9.2007 - B 3 P 3/07 R - (juris) über betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 3 SGB XI für ein 1994 in Betrieb genommenes Seniorenzentrum, für dessen Errichtung öffentliche Förderung durch Zuwendungsbescheid vom 5.10.1992 und vom 27.6.1994 gewährt worden war, entschieden.

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 29.05.2019 - L 6 P 2/09

    Soziale Pflegeversicherung - Finanzierung der Pflegeeinrichtungen - Förderung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 13.04.2022 - L 2 SO 3089/20
    Weiter hat der Beklagte auf das Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 29.5.2019 (L 6 P 2/09) hingewiesen.

    Von der Anwendbarkeit von § 82 Abs. 3 SGB XI - und damit dem Ausschluss von § 82 Abs. 4 SGB XI - ist in allen Fällen und so lange auszugehen, in denen durch öffentliche Zuschüsse geförderte Wirtschaftsgüter noch nicht vollständig abgeschrieben worden sind, soweit diese Gegenstand der gesondert berechneten Investitionsaufwendungen sind (so auch Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29.5.2019 - L 6 P 2/09 -, juris Rn. 39).

    Erst nach vollständiger Abschreibung aller mit Hilfe der Fördermittel beschaffter bzw. hergestellter Wirtschaftsgüter entfällt die Zustimmungspflicht; solange jedoch buchhalterisch noch Zuschüsse aufzulösen und geförderte Wirtschaftsgüter abzuschreiben sind, liegt auch weiterhin eine Förderung nach Landesrecht im Sinne von § 82 Abs. 3 SGB XI vor (Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29.5.2019 - L 6 P 2/09 -, juris Rn. 39).

  • BSG, 07.10.2015 - B 8 SO 19/14 R

    Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 13.04.2022 - L 2 SO 3089/20
    Dieser stellt eine Schlichtungsmaßnahme eines sachnahen, weisungsfreien, mit Interessenvertretern paritätisch zusammengesetzten Gremiums dar (BSG vom 23.7.2014 - B 8 SO 2/13 R - juris Rn. 9 m.w.N.), deren Entscheidungsspielraum sich am Vereinbarungsspielraum der Vertragsparteien misst, und ist gerichtlich im Rahmen der normativen Vorgaben der §§ 75 ff SGB XII regelmäßig nur eingeschränkt dahin überprüfbar, ob die verfahrensrechtlichen Regelungen eingehalten sind, der Sachverhalt ermittelt ist und die Schiedsstelle bei der Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange ihren Gestaltungsspielraum nicht verkannt hat (BSG vom 29.5.2019 - B 8 SO 3/18 R - juris Rn. 11; BSG vom 23.7.2014 - B 8 SO 3/13 R - juris Rn.14 m.w.N.; BSG vom 7.10.2015 - B 8 SO 19/14 R - juris Rn. 12 m.w.N.).

    Auf den Sitz des Trägers der Einrichtung kommt es nach Sinn und Zweck der Regelung nicht an (BSG vom 7.10.2015 - B 8 SO 19/14 R - juris Rn. 13).

  • BSG, 08.09.2011 - B 3 P 6/10 R

    Soziale Pflegeversicherung - Pflegeheim - gesonderte Berechnung der

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 13.04.2022 - L 2 SO 3089/20
    So hatte das BSG auch im Urteil vom 8.9.2011 - B 3 P 6/10 R - über betriebsnotwendige Investitionskosten (Erbbauzinsen) für eine 1967 unter Inanspruchnahme von Fördermitteln errichtete und 1993 erweiterte Altenpflegeeinrichtung zu entscheiden und § 82 Abs. 3 SGB XI zur Anwendung gebracht.
  • BSG, 23.07.2014 - B 8 SO 3/13 R

    Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 13.04.2022 - L 2 SO 3089/20
    Dieser stellt eine Schlichtungsmaßnahme eines sachnahen, weisungsfreien, mit Interessenvertretern paritätisch zusammengesetzten Gremiums dar (BSG vom 23.7.2014 - B 8 SO 2/13 R - juris Rn. 9 m.w.N.), deren Entscheidungsspielraum sich am Vereinbarungsspielraum der Vertragsparteien misst, und ist gerichtlich im Rahmen der normativen Vorgaben der §§ 75 ff SGB XII regelmäßig nur eingeschränkt dahin überprüfbar, ob die verfahrensrechtlichen Regelungen eingehalten sind, der Sachverhalt ermittelt ist und die Schiedsstelle bei der Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange ihren Gestaltungsspielraum nicht verkannt hat (BSG vom 29.5.2019 - B 8 SO 3/18 R - juris Rn. 11; BSG vom 23.7.2014 - B 8 SO 3/13 R - juris Rn.14 m.w.N.; BSG vom 7.10.2015 - B 8 SO 19/14 R - juris Rn. 12 m.w.N.).
  • BVerwG, 28.02.2002 - 5 C 25.01

    Sozialhilferecht, Klage gegen eine Entscheidung der Schieds- stelle nach § 94

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 13.04.2022 - L 2 SO 3089/20
    Hat die Anfechtungsklage Erfolg, ist nach Aufhebung des Schiedsspruchs das Schiedsverfahren wiedereröffnet, so dass es auch in der Sache einer Zurückverweisung an die Schiedsstelle im Rahmen einer Verpflichtungsbescheidungsklage nicht bedarf (BSG, Urteil vom 23.7.2014 - B 8 SO 2/13 R - juris Rn. 12; BVerwG, Beschluss vom 28.2.2002 - 5 C 25/01 - juris Rn. 21).
  • BSG, 24.07.2003 - B 3 P 1/03 R

    Öffentliche Förderung von stationären Pflegeeinrichtungen - Pflegewohngeld -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 13.04.2022 - L 2 SO 3089/20
    Diese Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck der Vermeidung einer Doppelfinanzierung (vgl. BSG, Urteil vom 24.7.2003, B 3 P 1/03 R, a.a.0.).
  • BSG, 29.05.2019 - B 8 SO 3/18 R

    Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 13.04.2022 - L 2 SO 3089/20
    Dieser stellt eine Schlichtungsmaßnahme eines sachnahen, weisungsfreien, mit Interessenvertretern paritätisch zusammengesetzten Gremiums dar (BSG vom 23.7.2014 - B 8 SO 2/13 R - juris Rn. 9 m.w.N.), deren Entscheidungsspielraum sich am Vereinbarungsspielraum der Vertragsparteien misst, und ist gerichtlich im Rahmen der normativen Vorgaben der §§ 75 ff SGB XII regelmäßig nur eingeschränkt dahin überprüfbar, ob die verfahrensrechtlichen Regelungen eingehalten sind, der Sachverhalt ermittelt ist und die Schiedsstelle bei der Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange ihren Gestaltungsspielraum nicht verkannt hat (BSG vom 29.5.2019 - B 8 SO 3/18 R - juris Rn. 11; BSG vom 23.7.2014 - B 8 SO 3/13 R - juris Rn.14 m.w.N.; BSG vom 7.10.2015 - B 8 SO 19/14 R - juris Rn. 12 m.w.N.).
  • BSG, 28.01.2021 - B 8 SO 6/19 R

    Rechtmäßigkeit der Festsetzung der gesondert berechenbaren Investitionskosten in

  • LSG Baden-Württemberg, 22.06.2022 - L 2 SO 2731/21

    Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 81 SGB 12 -

    Allerdings verweist der Senat auf sein Urteil vom 13. April 2022 (L 2 SO 3089/20 KL), in dem der Senat dafür, ob eine geförderte Einrichtung i. S. d. § 82 Abs. 3 SGB XII gegeben ist, nicht auf die im Förderbescheid festgelegte Zweckbindungsfrist abgestellt hat, sondern darauf, ob das durch öffentliche Zuschüsse geförderte Wirtschaftsgut schon vollständig abgeschrieben ist; dies ist vorliegend noch nicht der Fall.
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