Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
| Zehntes Kapitel - Vertragsrecht (§§ 75 - 81) |
(1) 1Hält ein Leistungserbringer seine gesetzlichen oder vertraglichen (vereinbarten) Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht ein, ist die vereinbarte Vergütung für die Dauer der Pflichtverletzung entsprechend zu kürzen. 2Über die Höhe des Kürzungsbetrags ist zwischen den Vertragsparteien Einvernehmen herzustellen. 3Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle. 4Für das Verfahren bei Entscheidungen durch die Schiedsstelle gilt § 77 Absatz 2 und 3 entsprechend.
(2) Der Kürzungsbetrag ist an den Träger der Sozialhilfe bis zu der Höhe zurückzuzahlen, in der die Leistung vom Träger der Sozialhilfe erbracht worden ist, und im Übrigen an den Leistungsberechtigten zurückzuzahlen.
(3) 1Der Kürzungsbetrag kann nicht über die Vergütungen refinanziert werden. 2Darüber hinaus besteht hinsichtlich des Kürzungsbetrags kein Anspruch auf Nachverhandlung gemäß § 77a Absatz 2.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz) vom 23.12.2016
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2020 | Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz) | 23.12.2016 |
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Rechtsprechung zu § 79 SGB XII
237 Entscheidungen zu § 79 SGB XII in unserer Datenbank:
- LSG Hessen, 09.01.2019 - L 4 SO 92/17
Anspruch auf Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem SGB XII
Zum selben Verfahren:
- LSG Berlin-Brandenburg, 12.12.2019 - L 31 AS 321/17
Sozialhilfe - Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten - ...
- LSG Baden-Württemberg, 22.02.2018 - L 7 SO 3516/14
Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Wohngemeinschaft - Leistungserbringung in ...
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 28.04.2020 - L 9 SO 3/19
Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 - ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 11.03.2022 - L 15 SO 142/18
Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Bewilligung von Leistungen der ambulanten Hilfe ...
- BGH, 18.02.2021 - III ZR 175/19
Auskunftsansprüche zwischen Trägern der Jugendhilfe
- LSG Berlin-Brandenburg, 22.04.2021 - L 30 P 40/17
Zustimmung - betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen - fiktive ...
- BSG, 30.10.2025 - B 8 SO 1/25 R
Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Tod des Leistungsberechtigten - Anspruch eines ...
- BSG, 30.10.2025 - B 8 SO 13/24 R
Zählen zu den nach § 19 Absatz 6 SGB XII auf den Leistungserbringer übergehenden ...
Querverweise
Auf § 79 SGB XII verweisen folgende Vorschriften:
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
- Vertragsrecht
- § 75 (Allgemeine Grundsätze)
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Andere Aufgaben der Jugendhilfe
- Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen
- § 45 (Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung)