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   LSG Baden-Württemberg, 22.06.2022 - L 2 SO 2731/21 KL   

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https://dejure.org/2022,19989
LSG Baden-Württemberg, 22.06.2022 - L 2 SO 2731/21 KL (https://dejure.org/2022,19989)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22.06.2022 - L 2 SO 2731/21 KL (https://dejure.org/2022,19989)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22. Juni 2022 - L 2 SO 2731/21 KL (https://dejure.org/2022,19989)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 75 Abs 1 S 1 SGB 12, § 76 Abs 1 Nr 2 SGB 12, § 76 Abs 3 Nr 3 SGB 12, § 76a Abs 1 SGB 12, § 76a Abs 3 SGB 12
    Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 81 SGB 12 - Zuständigkeit der Schiedsstelle - zugelassene Pflegeeinrichtung - Investitionskostenvereinbarung - Bindung der Beteiligten an einen Zustimmungsbescheid nach § 82 Abs 3 S 3 SGB 11

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB XI § 82 Abs. 3 ; SGB XI § 82 Abs. 4
    Zum Verhältnis von § 82 Abs. 3 SGB XI zu § 82 Abs. 4 SGB XII sowie zu der Frage, ob die Schiedsstelle überhaupt zuständig ist, wenn schon ein (wirksamer, wenn auch -noch- nicht bestandskräftiger) Bescheid nach § 82 Abs. 3 SGB XI vorliegt.

  • rechtsportal.de

    SGB XI § 82 Abs. 3 ; SGB XI § 82 Abs. 4
    Finanzierung der Pflegeeinrichtungen in der sozialen Pflegeversicherung Rechtmäßigkeit eines Beschlusses der Schiedsstelle über die Ablehnung der Zuständigkeit - hier für die Festsetzung der gesondert berechenbaren Investitionskosten nach dem SGB XII Keine Übernahme ...

Kurzfassungen/Presse

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 23.07.2014 - B 8 SO 2/13 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.06.2022 - L 2 SO 2731/21
    Bei dem Spruch der Schiedsstelle nach § 81 SGB XII handelt es sich um einen vertragsgestaltenden Verwaltungsakt (BSG, Urteil vom 23. Juli 2014 - B 8 SO 2/13 R -, veröffentlicht in Juris; Urteil vom 13. Juli 2017 - B 8 SO 21/15 R -, veröffentlicht in Juris).

    Hat die Anfechtungsklage Erfolg, ist nach Aufhebung des Schiedsspruchs das Schiedsverfahren wiedereröffnet, sodass es auch in der Sache einer Zurückverweisung an die Schiedsstelle im Rahmen einer Verpflichtungsbescheidungsklage nicht bedarf (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juli 2014, a.a.O.).

  • BSG, 06.09.2007 - B 3 P 3/07 R

    Umlage der Investitionskosten einer Pflegeeinrichtung auf die Heimbewohner

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.06.2022 - L 2 SO 2731/21
    Die Anwendbarkeit des § 82 Abs. 3 SGB XI werde darüber hinaus auch durch die Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 6. September 2007 - B 3 P 3/07 R -) untermauert.
  • BSG, 18.06.2020 - B 3 P 1/19 R

    Diakonie G. e.V. ./. Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.06.2022 - L 2 SO 2731/21
    In dieser Hinsicht werde auf das Verfahren beim Bundessozialgericht (BSG, Aktenzeichen: B 3 P 1/19 R) hingewiesen, das durch Vergleich beendet worden sei.
  • BSG, 13.07.2017 - B 8 SO 21/15 R

    Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.06.2022 - L 2 SO 2731/21
    Bei dem Spruch der Schiedsstelle nach § 81 SGB XII handelt es sich um einen vertragsgestaltenden Verwaltungsakt (BSG, Urteil vom 23. Juli 2014 - B 8 SO 2/13 R -, veröffentlicht in Juris; Urteil vom 13. Juli 2017 - B 8 SO 21/15 R -, veröffentlicht in Juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 13.04.2022 - L 2 SO 3089/20

    Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 aF

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.06.2022 - L 2 SO 2731/21
    Allerdings verweist der Senat auf sein Urteil vom 13. April 2022 (L 2 SO 3089/20 KL), in dem der Senat dafür, ob eine geförderte Einrichtung i. S. d. § 82 Abs. 3 SGB XII gegeben ist, nicht auf die im Förderbescheid festgelegte Zweckbindungsfrist abgestellt hat, sondern darauf, ob das durch öffentliche Zuschüsse geförderte Wirtschaftsgut schon vollständig abgeschrieben ist; dies ist vorliegend noch nicht der Fall.
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