Elftes Buch Sozialgesetzbuch
- Soziale Pflegeversicherung -
Siebtes Kapitel - Beziehungen der Pflegekassen zu den Leistungserbringern (§§ 69 - 81) |
Zweiter Abschnitt - Beziehungen zu den Pflegeeinrichtungen (§§ 71 - 76) |
(1) 1Der Versorgungsvertrag kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden, von den Landesverbänden der Pflegekassen jedoch nur, wenn die zugelassene Pflegeeinrichtung nicht nur vorübergehend eine der Voraussetzungen des § 72 Abs. 3 Satz 1 nicht oder nicht mehr erfüllt; dies gilt auch, wenn die Pflegeeinrichtung ihre Pflicht wiederholt gröblich verletzt, Pflegebedürftigen ein möglichst selbständiges und selbstbestimmtes Leben zu bieten, die Hilfen darauf auszurichten, die körperlichen, geistigen und seelischen Kräfte der Pflegebedürftigen wiederzugewinnen oder zu erhalten und angemessenen Wünschen der Pflegebedürftigen zur Gestaltung der Hilfe zu entsprechen. 2Vor Kündigung durch die Landesverbände der Pflegekassen ist das Einvernehmen mit dem zuständigen Träger der Sozialhilfe (§ 72 Abs. 2 Satz 1) herzustellen. 3Die Landesverbände der Pflegekassen können im Einvernehmen mit den zuständigen Trägern der Sozialhilfe zur Vermeidung der Kündigung des Versorgungsvertrages mit dem Träger der Pflegeeinrichtung insbesondere vereinbaren, dass
(2) 1Der Versorgungsvertrag kann von den Landesverbänden der Pflegekassen auch ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn die Einrichtung ihre gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Pflegebedürftigen oder deren Kostenträgern derart gröblich verletzt, daß ein Festhalten an dem Vertrag nicht zumutbar ist. 2Das gilt insbesondere dann, wenn Pflegebedürftige infolge der Pflichtverletzung zu Schaden kommen oder die Einrichtung nicht erbrachte Leistungen gegenüber den Kostenträgern abrechnet. 3Das gleiche gilt, wenn dem Träger eines Pflegeheimes nach den heimrechtlichen Vorschriften die Betriebserlaubnis entzogen oder der Betrieb des Heimes untersagt wird. 4Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) 1Die Kündigung bedarf der Schriftform. 2Für Klagen gegen die Kündigung gilt § 73 Abs. 2 entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) vom 28.05.2008
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.2008 | Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) | 28.05.2008 |
Rechtsprechung zu § 74 SGB XI
93 Entscheidungen zu § 74 SGB XI in unserer Datenbank:
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- LSG Niedersachsen-Bremen, 03.01.2017 - L 15 P 49/16
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- LSG Baden-Württemberg, 12.12.2014 - L 4 P 2949/12
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- OVG Niedersachsen, 04.07.2019 - 10 OA 74/19
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Querverweise
Auf § 74 SGB XI verweisen folgende Vorschriften:
- Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
- Beziehungen der Pflegekassen zu den Leistungserbringern
- Beziehungen zu den Pflegeeinrichtungen
- § 73 (Abschluß von Versorgungsverträgen)
- Wirtschaftlichkeitsprüfungen
- § 79 (Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfungen)
- Datenschutz und Statistik
- Informationsgrundlagen
- Grundsätze der Datenverarbeitung
- § 95 (Personenbezogene Daten bei den Verbänden der Pflegekassen)
- Übermittlung von Leistungsdaten, Nutzung der Telematikinfrastruktur
- § 104 (Pflichten der Leistungserbringer)
- Datenlöschung, Auskunftspflicht
- § 107 (Löschen von Daten)
- Qualitätssicherung, Sonstige Regelungen zum Schutz der Pflegebedürftigen
- § 115 (Ergebnisse von Qualitätsprüfungen, Qualitätsdarstellung, Vergütungskürzung)