Elftes Buch Sozialgesetzbuch
- Soziale Pflegeversicherung -
| Siebtes Kapitel - Beziehungen der Pflegekassen zu den Leistungserbringern (§§ 69 - 81) |
| Zweiter Abschnitt - Beziehungen zu den Pflegeeinrichtungen (§§ 71 - 76) |
(1) 1Im Fall einer absehbaren oder bereits eingetretenen wesentlichen Beeinträchtigung der Leistungserbringung ist der Träger einer nach § 72 zugelassenen Pflegeeinrichtung verpflichtet, diese Beeinträchtigung umgehend gegenüber den Pflegekassen als seinen Vertragspartnern anzuzeigen. 2Es genügt die Anzeige an einen als Partei des Versorgungsvertrages beteiligten Landesverband der Pflegekassen. 3Die von der Pflegeeinrichtung versorgten Pflegebedürftigen sind hierüber zu informieren.
(2) 1Bei Anzeigen nach Absatz 1 haben die Pflegekassen zusammen mit der Pflegeeinrichtung und den weiteren an der pflegerischen Versorgung vor Ort Beteiligten Maßnahmen zur Sicherstellung der pflegerischen Versorgung für die Pflegebedürftigen zu prüfen. 2Die Maßnahmen sind in Abstimmung mit den weiteren zuständigen Stellen, insbesondere den nach Landesrecht bestimmten heimrechtlichen Aufsichtsbehörden, umzusetzen. 3Dabei können vorübergehend auch Abweichungen von zulassungsrechtlichen Vorgaben sowie den vereinbarten Leistungs- und Qualitätsmerkmalen einschließlich der Personalausstattung und deren gesetzlichen Bestimmungen nach diesem Buch durch die Pflegekassen im Einvernehmen mit dem zuständigen Träger der Sozialhilfe hingenommen werden. 4Bei nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigungen sind die bestehenden Instrumente und Mittel des Vertragsrechts anzuwenden.
(3) 1Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erstmals zum Stichtag 1. März 2026 und danach halbjährlich über die Anzahl der abgeschlossenen Versorgungsverträge sowie der Pflegeplätze in den einzelnen stationären Versorgungsbereichen. 2Der Bericht ist nach Bundesländern zu differenzieren und spätestens sechs Wochen nach dem Stichtag vorzulegen. 3Er ist anschließend vom Spitzenverband Bund der Pflegekassen zu veröffentlichen. 4Der Bericht enthält neben den Angaben nach den Sätzen 1 und 2 auch Bewertungen zur Versorgungssituation in den einzelnen Ländern.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege vom 22.12.2025
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2026 | Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege | 22.12.2025 |
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Rechtsprechung zu § 73a SGB XI
Entscheidung zu § 73a SGB XI in unserer Datenbank:
- BSG, 18.06.2026 - B 3 P 1/25 R Corona
Welche Rechtsfolgen hat die Versäumnis der Frist aus Ziffer 3 Absatz 7 der ...
Querverweise
Auf § 73a SGB XI verweisen folgende Vorschriften:
- Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
- Allgemeine Vorschriften
- § 12 (Aufgaben der Pflegekassen)
- Beziehungen der Pflegekassen zu den Leistungserbringern
- Allgemeine Grundsätze
- § 69 (Sicherstellungsauftrag)
- Datenschutz, Statistik und Interoperabilität
- Informationsgrundlagen
- Grundsätze der Datenverarbeitung
- § 95 (Personenbezogene Daten bei den Verbänden der Pflegekassen)
- Übermittlung von Leistungsdaten, Nutzung der Telematikinfrastruktur
- § 104 (Pflichten der Leistungserbringer)
- Datenlöschung, Auskunftspflicht
- § 107 (Löschen von Daten)