Elftes Buch Sozialgesetzbuch
- Soziale Pflegeversicherung -
| Siebtes Kapitel - Beziehungen der Pflegekassen zu den Leistungserbringern (§§ 69 - 81) |
| Zweiter Abschnitt - Beziehungen zu den Pflegeeinrichtungen (§§ 71 - 76) |
(1) Der Versorgungsvertrag ist schriftlich abzuschließen.
(2) 1Gegen die Ablehnung eines Versorgungsvertrages durch die Landesverbände der Pflegekassen ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben. 2Ein Vorverfahren findet nicht statt; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.
(3) 1Mit Pflegeeinrichtungen, die vor dem 1. Januar 1995 ambulante Pflege, teilstationäre Pflege oder Kurzzeitpflege auf Grund von Vereinbarungen mit Sozialleistungsträgern erbracht haben, gilt ein Versorgungsvertrag als abgeschlossen. 2Satz 1 gilt nicht, wenn die Pflegeeinrichtung die Anforderungen nach § 72 Abs. 3 Satz 1 nicht erfüllt und die zuständigen Landesverbände der Pflegekassen dies im Einvernehmen mit dem zuständigen Träger der Sozialhilfe (§ 72 Abs. 2 Satz 1) bis zum 30. Juni 1995 gegenüber dem Träger der Einrichtung schriftlich geltend machen. 3Satz 1 gilt auch dann nicht, wenn die Pflegeeinrichtung die Anforderungen nach § 72 Abs. 3 Satz 1 offensichtlich nicht erfüllt. 4Die Pflegeeinrichtung hat bis spätestens zum 31. März 1995 die Voraussetzungen für den Bestandschutz nach den Sätzen 1 und 2 durch Vorlage von Vereinbarungen mit Sozialleistungsträgern sowie geeigneter Unterlagen zur Prüfung und Beurteilung der Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit gegenüber einem Landesverband der Pflegekassen nachzuweisen. 5Der Versorgungsvertrag bleibt wirksam, bis er durch einen neuen Versorgungsvertrag abgelöst oder gemäß § 74 gekündigt wird.
(4) Für vollstationäre Pflegeeinrichtungen gilt Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, daß der für die Vorlage der Unterlagen nach Satz 3 maßgebliche Zeitpunkt der 30. September 1995 und der Stichtag nach Satz 2 der 30. Juni 1996 ist.
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Rechtsprechung zu § 73 SGB XI
143 Entscheidungen zu § 73 SGB XI in unserer Datenbank:
- BSG, 18.06.2026 - B 3 P 1/25 R Corona
Welche Rechtsfolgen hat die Versäumnis der Frist aus Ziffer 3 Absatz 7 der ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 08.07.2026 - L 5 P 111/26
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- LSG Bayern, 18.08.2026 - L 5 P 24/26
Kein Vergütungsanspruch bei Nichteinhaltung von Qualitätsstandards
- LSG Nordrhein-Westfalen, 04.09.2024 - L 10 KR 825/21
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- LSG Niedersachsen-Bremen, 24.08.2023 - L 12/15 P 18/19
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- BSG, 13.11.2025 - B 3 P 3/24 R
Zur Frage des Sorgfaltsmaßstabs im Rahmen der Prüfung des zu vertretenden ...
- BSG, 13.11.2025 - B 3 P 3/24 R
- LSG Schleswig-Holstein, 26.08.2020 - L 5 KR 72/17
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Querverweise
Auf § 73 SGB XI verweisen folgende Vorschriften:
- Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
- Beziehungen der Pflegekassen zu den Leistungserbringern
- Beziehungen zu den Pflegeeinrichtungen
- § 74 (Kündigung von Versorgungsverträgen)
- Datenschutz, Statistik und Interoperabilität
- Informationsgrundlagen
- Grundsätze der Datenverarbeitung
- § 95 (Personenbezogene Daten bei den Verbänden der Pflegekassen)
- Übermittlung von Leistungsdaten, Nutzung der Telematikinfrastruktur
- § 104 (Pflichten der Leistungserbringer)
- Datenlöschung, Auskunftspflicht
- § 107 (Löschen von Daten)
- Qualitätssicherung, Sonstige Regelungen zum Schutz der Pflegebedürftigen
- § 115 (Ergebnisse von Qualitätsprüfungen, Qualitätsdarstellung, Vergütungskürzung)