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Elftes Buch Sozialgesetzbuch
- Soziale Pflegeversicherung -

   Elftes Kapitel - Qualitätssicherung, Sonstige Regelungen zum Schutz der Pflegebedürftigen (§§ 112 - 120)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/SGB_XI/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ SGB XI (https://dejure.org/gesetze/SGB_XI/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ SGB XI
__paste_bez__ __paste_norm__ Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (https://dejure.org/gesetze/SGB_XI/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung -
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§ 116
Kostenregelungen

(1) Die Prüfkosten bei Wirksamkeits- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach § 79 sind als Aufwand in der nächstmöglichen Vergütungsvereinbarung nach dem Achten Kapitel zu berücksichtigen; sie können auch auf mehrere Vergütungszeiträume verteilt werden.

(2) 1Die Kosten der Schiedsstellenentscheidung nach § 115 Abs. 3 Satz 3 trägt der Träger der Pflegeeinrichtung, soweit die Schiedsstelle eine Vergütungskürzung anordnet; andernfalls sind sie von den als Kostenträgern betroffenen Vertragsparteien gemeinsam zu tragen. 2Setzt die Schiedsstelle einen niedrigeren Kürzungsbetrag fest als von den Kostenträgern gefordert, haben die Beteiligten die Verfahrenskosten anteilig zu zahlen.

(3) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Entgelte für die Durchführung von Wirtschaftlichkeitsprüfungen zu regeln. 2In der Rechtsverordnung können auch Mindest- und Höchstsätze festgelegt werden; dabei ist den berechtigten Interessen der Wirtschaftlichkeitsprüfer (§ 79) sowie der zur Zahlung der Entgelte verpflichteten Pflegeeinrichtungen Rechnung zu tragen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) vom 28.05.2008 (BGBl. I S. 874), in Kraft getreten am 01.07.2008 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.07.2008
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz)28.05.2008BGBl. I S. 874
§ 112Qualitätsv-
erantwortung
§ 112aÜbergangsregelung zur Qualitätssicherung bei Betreuungsdiensten § 113Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität § 113a(weggefallen) § 113bQualitätsausschuss § 113cPersonalbemessung in vollstationären Pflegeeinrichtungen § 113dGeschäftsstelle zur Begleitung und Unterstützung der fachlich fundierten Personal- und Organisationsentwicklung von Pflegeeinrichtungen § 114Qualitätsprüfungen § 114aDurchführung der Qualitätsprüfungen § 114bErhebung und Übermittlung von indikatorenbezogenen Daten zur vergleichenden Messung und Darstellung von Ergebnisqualität in vollstationären Pflegeeinrichtungen § 114cRichtlinien zur Verlängerung des Prüfrhythmus in vollstationären, teilstationären und ambulanten Einrichtungen bei guter Qualität und zur Veranlassung unangemeldeter Prüfungen; Berichtspflicht § 115Ergebnisse von Qualitätsprüfungen, Qualitäts-
darstellung, Vergütungskürzung
§ 115aÜbergangsregelung für Pflege-
Transparenz-
vereinbarungen und Qualitätsprüfungs-
Richtlinien
§ 116Kostenregelungen § 117Zusammenarbeit mit den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden § 118Beteiligung von Interessen-
vertretungen, Verordnungs-
ermächtigung
§ 118aMaßgebliche Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene, Verordnungs-
ermächtigung
§ 119Verträge mit Pflegeheimen außerhalb des Anwendungsbereichs des Wohn-
und Betreuungsvertrags-
gesetzes
§ 120Pflegevertrag bei häuslicher Pflege
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