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   BGBl. I 1954 S. 115   

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BGBl. I 1954 S. 115 (https://dejure.org/1954,3584)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1954 Teil I Nr. 12, ausgegeben am 05.05.1954, Seite 115
  • Gesetz über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Hypotheken- und Schiffsbankrechts sowie über Ausnahmen von § 247 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
  • vom 30.04.1954

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 12.12.1980 - V ZR 115/79

    Vereinbarung einer Vorfälligkeitsentschädigung bei einer Hypothekenbestellung

    Auch in jüngerer Zeit hat sich der Gesetzgeber zweimal mit § 247 BGB befaßt, nämlich im Rahmen des "Gesetzes über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Hypotheken- und Schiffsbankrechts sowie über Ausnahmen von § 247 Abs. 1 BGB" vom 30. April 1954 (BGBl I 115) sowie des "Fünften Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Hypothekenbankgesetzes" vom 14. Januar 1963 (BGBl I 9) (s. dazu im einzelnen die Ausführungen unter Abschnitt II); er hat diese Gesetzesbestimmung aber nicht etwa in Richtung einer Lockerung der Zinssatzgrenze von 6 % geändert.

    Sie ist durch das "Gesetz über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Hypotheken- und Schiffsbankrechts sowie über Ausnahmen von § 247 Abs. 1 BGB" vom 30. April 1954 (BGBl I 115) als dessen § 4 geschaffen und dann durch Art. 111 des "Fünften Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Hypothekenbankgesetzes" vom 14. Januar 1963 (BGBl I 9, 15) als Satz 2 dem § 247 Abs. 2 BGB angefügt worden.

  • BGH, 12.11.1981 - III ZR 98/80

    Klage auf Erklärung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung bei geltend

    Durch die Bestimmung, daß das Kündigungsrecht nur durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen werden kann, will der Gesetzgeber die Kreditinstitute zwingen, dem Schuldner "völlige Klarheit über seine Rechtslage zu verschaffen" (BT-Drucks. II/195 S. 6).

    Er hat daher Anspruch darauf, daß ihm "völlige Klarheit über seine Rechtslage" verschafft wird (so BT-Drucks. II/195 S. 6).

  • BGH, 16.02.1984 - III ZR 196/82

    Ausschluß des Kündigungsrechts des Darlehensnehmers; Eintragung in das

    Den Grund für diese gesetzliche Regelung, die zunächst in § 4 des Gesetzes über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Hypotheken- und Schiffsbankrechts sowie über Ausnahmen von § 247 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches vom 30. April 1954 (BGBl. I 115 f.) aufgenommen wurde, bildete das Bestreben, es den Ausgebern von Schuldverschreibungen zu ermöglichen, "die zwingend vorgeschriebene Kongruenz zwischen dem Aktiv- und dem Passivgeschäft aufrechtzuerhalten" (BT-Drucks. U/195 S. 6), die wegen § 247 Abs. 2 Satz 1 BGB gefährdet erschien, wenn am vertraglich unabdingbaren Kündigungsrecht des Schuldners gemäß § 247 Abs. 1 BGB festgehalten wurde.
  • BGH, 23.10.1986 - III ZR 144/85

    Ausschluß des gesetzlichen Kündigungsrechts für Darlehen

    Der Ausschluß der Kündigung für Darlehen, die zu einer Deckungsmasse für Schuldverschreibungen gehören oder gehören sollen, ist erstmalig durch § 4 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiet des Hypotheken- und Schiffsbankrechts sowie über Ausnahmen von § 247 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 30. April 1954 (BGBl. I S. 115) gesetzlich normiert worden.
  • BGH, 12.11.1981 - III ZR 2/80

    Kündigungsausschluß

    Er hat daher Anspruch darauf, daß ihm "völlige Klarheit über seine Rechtslage" verschafft wird (so BT-Drucks. II/195 S. 6).
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