Gesetzgebung
BGBl. I 1954 S. 115 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1954 Teil I Nr. 12, ausgegeben am 05.05.1954, Seite 115
- Gesetz über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Hypotheken- und Schiffsbankrechts sowie über Ausnahmen von § 247 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
- vom 30.04.1954
Gesetzestext
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 12.12.1980 - V ZR 115/79
Vereinbarung einer Vorfälligkeitsentschädigung bei einer Hypothekenbestellung
Auch in jüngerer Zeit hat sich der Gesetzgeber zweimal mit § 247 BGB befaßt, nämlich im Rahmen des "Gesetzes über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Hypotheken- und Schiffsbankrechts sowie über Ausnahmen von § 247 Abs. 1 BGB" vom 30. April 1954 (BGBl I 115) sowie des "Fünften Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Hypothekenbankgesetzes" vom 14. Januar 1963 (BGBl I 9) (s. dazu im einzelnen die Ausführungen unter Abschnitt II); er hat diese Gesetzesbestimmung aber nicht etwa in Richtung einer Lockerung der Zinssatzgrenze von 6 % geändert.Sie ist durch das "Gesetz über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Hypotheken- und Schiffsbankrechts sowie über Ausnahmen von § 247 Abs. 1 BGB" vom 30. April 1954 (BGBl I 115) als dessen § 4 geschaffen und dann durch Art. 111 des "Fünften Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Hypothekenbankgesetzes" vom 14. Januar 1963 (BGBl I 9, 15) als Satz 2 dem § 247 Abs. 2 BGB angefügt worden.
- BGH, 16.02.1984 - III ZR 196/82
Ausschluß des Kündigungsrechts des Darlehensnehmers; Eintragung in das …
Den Grund für diese gesetzliche Regelung, die zunächst in § 4 des Gesetzes über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Hypotheken- und Schiffsbankrechts sowie über Ausnahmen von § 247 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches vom 30. April 1954 (BGBl. I 115 f.) aufgenommen wurde, bildete das Bestreben, es den Ausgebern von Schuldverschreibungen zu ermöglichen, "die zwingend vorgeschriebene Kongruenz zwischen dem Aktiv- und dem Passivgeschäft aufrechtzuerhalten" (BT-Drucks. U/195 S. 6), die wegen § 247 Abs. 2 Satz 1 BGB gefährdet erschien, wenn am vertraglich unabdingbaren Kündigungsrecht des Schuldners gemäß § 247 Abs. 1 BGB festgehalten wurde. - BGH, 12.11.1981 - III ZR 98/80
Klage auf Erklärung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung bei geltend …
Durch die Bestimmung, daß das Kündigungsrecht nur durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen werden kann, will der Gesetzgeber die Kreditinstitute zwingen, dem Schuldner "völlige Klarheit über seine Rechtslage zu verschaffen" (BT-Drucks. II/195 S. 6).Er hat daher Anspruch darauf, daß ihm "völlige Klarheit über seine Rechtslage" verschafft wird (so BT-Drucks. II/195 S. 6).
- BGH, 12.11.1981 - III ZR 2/80
Kündigungsausschluß
Er hat daher Anspruch darauf, daß ihm "völlige Klarheit über seine Rechtslage" verschafft wird (so BT-Drucks. II/195 S. 6). - BGH, 23.10.1986 - III ZR 144/85
Ausschluß des gesetzlichen Kündigungsrechts für Darlehen
Der Ausschluß der Kündigung für Darlehen, die zu einer Deckungsmasse für Schuldverschreibungen gehören oder gehören sollen, ist erstmalig durch § 4 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiet des Hypotheken- und Schiffsbankrechts sowie über Ausnahmen von § 247 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 30. April 1954 (BGBl. I S. 115) gesetzlich normiert worden.