Einführungsgesetz BGB
7. Teil - Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Länderöffnungsklauseln, Informationspflichten (Art. 238 - 253) |
(1) Der Unternehmer ist, sofern sich diese Informationen nicht aus den Umständen ergeben, nach § 312a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher vor Abgabe von dessen Vertragserklärung folgende Informationen in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung zu stellen:
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Verträge, die Geschäfte des täglichen Lebens zum Gegenstand haben und bei Vertragsschluss sofort erfüllt werden.
(3) 1Steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu, ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher in Textform über sein Widerrufsrecht zu belehren. 2Die Widerrufsbelehrung muss deutlich gestaltet sein und dem Verbraucher seine wesentlichen Rechte in einer dem benutzten Kommunikationsmittel angepassten Weise deutlich machen. 3Sie muss Folgendes enthalten:
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vom 10.08.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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28.05.2022 | Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz | 10.08.2021 | |
21.03.2016 | Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften | 11.03.2016 | |
13.06.2014 | Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung | 20.09.2013 | |
04.08.2011 | Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge | 27.07.2011 | |
11.06.2010 | Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht | 29.07.2009 |
öffnungsklausel Art. 240(weggefallen) Art. 241(weggefallen) Art. 242Informations-
pflichten bei Teilzeit-
Wohnrechteverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungs-
verträgen sowie Tauschsystem-
verträgen Art. 243Ver-
und Entsorgungs-
bedingungen Art. 244Abschlagszahlungen beim Hausbau Art. 245(weggefallen) Art. 246Informations-
pflichten beim Verbrauchervertrag Art. 246aInformations-
pflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanz-
dienstleistungen Art. 246bInformations-
pflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen über Finanz-
dienstleistungen Art. 246cInformations-
pflichten bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr Art. 246dAllgemeine Informations-
pflichten für Betreiber von Online-
Marktplätzen Art. 246eVerbotene Verletzung von Verbraucher-
interessen und Bußgeldvorschriften Art. 247Informations-
pflichten bei Verbraucher-
darlehensverträgen, entgeltlichen Finanzierungshilfen und Darlehensvermittlungs-
verträgen Art. 247aAllgemeine Informations-
pflichten bei Verbraucher-
darlehensverträgen, Verträgen über entgeltliche Finanzierungshilfen und deren Vermittlung Art. 248Informations-
pflichten bei der Erbringung von Zahlungs-
dienstleistungen Art. 249Informations-
pflichten bei Verbraucherbau-
verträgen Art. 250Informations-
pflichten bei Pauschalreise-
verträgen Art. 251Informations-
pflichten bei Vermittlung verbundener Reiseleistungen Art. 252Sicherungsschein; Mitteilungspflicht des Absicherers Art. 253Zentrale Kontaktstelle
Rechtsprechung zu Art. 246 EGBGB
246 Entscheidungen zu Art. 246 EGBGB in unserer Datenbank:
- BGH, 09.11.2011 - I ZR 123/10
Überschrift zur Widerrufsbelehrung
- OLG Köln, 04.07.2019 - 15 U 190/18
Ansprüche aus Höchstbetragsbürgschaften
Zum selben Verfahren:
- LG Aachen, 13.09.2018 - 1 O 60/17
Unwirksamkeit einer Widerrufsbelehrung zu einer Bürgschaftserklärung wegen ...
- LG Aachen, 13.09.2018 - 1 O 60/17
- AG Köln, 28.04.2014 - 142 C 354/13
Button-Lösung - Anforderungen an die Belehrung bei der ausdrücklichen ...
- OLG Braunschweig, 06.04.2022 - 4 U 89/21
Widerruf eines Darlehensvertrages; Verfristeter Widerruf; Unentgeltlicher ...
- AG Köln, 13.01.2014 - 142 C 201/13
Medizinprodukte und das Widerrufsrecht
- OLG Hamburg, 13.08.2014 - 5 W 14/14
Wettbewerbsverstoß im Internet: Pflichtangaben eines Online-Händlers über ...
- OLG Celle, 26.03.2020 - 13 U 73/19
Informationspflichten für ein bei eBay eingestelltes gewerbliches Angebot; ...
- OLG Köln, 29.11.2018 - 24 U 56/18
Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines ...
Zum selben Verfahren:
- LG Bonn, 07.03.2018 - 19 O 364/17
Widerruf, Autokredit, Pflichtangaben im Darlehensvertrag, Hinweis auf ...
- LG Bonn, 07.03.2018 - 19 O 364/17
Querverweise
Auf Art. 246 EGBGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Begründung, Inhalt und Beendigung
- Grundsätze bei Verbraucherverträgen und besondere Vertriebsformen
- Anwendungsbereich und Grundsätze bei Verbraucherverträgen
- § 312a (Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten)
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
- Unentgeltliche Darlehensverträge und unentgeltliche Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
- § 514 (Unentgeltliche Darlehensverträge)
- Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
- Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
- Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von AIF in Bezug auf Privatanleger und für den Vertrieb und den Erwerb von OGAW
- § 305 (Widerrufsrecht)
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Kundenschutz
- § 54 (Vertragsschluss und Vertragszusammenfassung)
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Energielieferung an Letztverbraucher
- § 41 (Energielieferverträge mit Letztverbrauchern)