Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 3 - Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (§§ 488 - 515) |
| Untertitel 1 - Darlehensvertrag (§§ 488 - 505e) |
| Kapitel 2 - Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge (§§ 491 - 505e) |
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
| 1. | die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, | |
| 2. | die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder | |
| 3. | die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen. |
(3) 1Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. 2Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. 3Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(4) 1Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen entsprechend § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen werden, richtet sich das Widerrufsrecht nach § 312g. 2Die Widerrufsfrist beginnt nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher über die Merkmale gemäß den Abschnitten 3, 4 und 13 des in Artikel 247 § 1 Absatz 2 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Musters und entsprechend Artikel 246b § 1 Absatz 1 Nummer 16 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts vom 03.02.2026
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 19.06.2026 | Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts | 03.02.2026 | |
| 21.03.2016 | Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften | 11.03.2016 | |
| 13.06.2014 | Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung | 20.09.2013 | |
| 30.07.2010 | Gesetz zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts | 24.07.2010 | |
| 11.06.2010 | Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht | 29.07.2009 | |
| 01.08.2002 | Gesetz zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten (OLG-Vertretungsänderungsgesetz - OLGVertrÄndG) | 23.07.2002 | |
| 01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
darlehensvertrag § 491aVorvertragliche Informations-
pflichten bei Verbraucher-
darlehensverträgen § 492Schriftform, Vertragsinhalt § 492aKopplungsgeschäfte § 492bZulässige Kopplungsgeschäfte § 493Informationen während des Vertrags-
verhältnisses § 494Rechtsfolgen von Formmängeln § 495Widerrufsrecht; Bedenkzeit § 496Einwendungsverzicht, Wechsel- und Scheckverbot § 497Verzug des Darlehensnehmers § 498Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen § 499Kündigungsrecht des Darlehensgebers; Leistungs-
verweigerung § 500Kündigungsrecht des Darlehensnehmers; vorzeitige Rückzahlung § 501Kostenermäßigung bei vorzeitiger Rückzahlung und bei Kündigung § 502Vorfälligkeits-
entschädigung § 503Umwandlung bei Immobiliar-
Verbraucherdarlehen in Fremdwährung § 504Eingeräumte Überziehungs-
möglichkeit § 504aBeratungspflicht bei Inanspruchnahme der Überziehungs-
möglichkeit § 505Geduldete Überziehung § 505aPflicht zur Kreditwürdigkeits-
prüfung bei Verbraucher-
darlehensverträgen § 505bGrundlage der Kreditwürdigkeits-
prüfung bei Verbraucher-
darlehensverträgen § 505cWeitere Pflichten bei grundpfandrechtlich oder durch Reallast besicherten Immobiliar-
Verbraucherdarlehens-
verträgen § 505dVerstoß gegen die Pflicht zur Kreditwürdigkeits-
prüfung § 505eVerordnungs-
ermächtigung
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Rechtsprechung zu § 495 BGB
2.108 Entscheidungen zu § 495 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 21.09.2021 - XI ZR 650/20
Wirksamkeit eines erklärten Widerrufs einer auf Abschluss einer ...
Zum selben Verfahren:
- LG Ravensburg, 06.02.2020 - 2 O 222/18
Widerrufsrecht bei Schuldbeitritt eines Wie-Geschäftsführers
- OLG Stuttgart, 03.11.2020 - 6 U 177/20
Schuldbeitritt: Widerrufsrecht für einen Schuldbeitritt eines Verbrauchers zu ...
- LG Ravensburg, 06.02.2020 - 2 O 222/18
- OLG Saarbrücken, 22.04.2021 - 4 U 27/20
Zur Pflichtangabe des Betrags, der Anzahl und der Fälligkeit der einzelnen ...
- KG, 04.03.2019 - 8 U 74/17
Anforderungen an die Widerrufsinformation hinsichtlich der ladungsfähigen ...
- LG Arnsberg, 02.09.2026 - 7 O 196/25
Mietvertrag mit Kaufoption hinsichtlich einer Photovoltaikanlage
- KG, 07.08.2015 - 8 U 191/14
Verbraucherdarlehensvertrag: Neugewährung eines Kapitalnutzungsrechts als ...
- BGH, 28.01.2025 - XI ZR 162/21
Widerruf nach vollständiger Erfüllung des Darlehensvertrags
- BGH, 24.02.2021 - VIII ZR 36/20
Kein Widerrufsrecht des Leasingnehmers bei Kilometerleasingverträgen
- BGH, 21.05.2026 - III ZR 220/25
Angebot eines Telekommunikationsvertrags, anfängliche Laufzeit
§ 495 BGB in Nachschlagewerken
- § 495 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Widerrufsrecht
Querverweise
Auf § 495 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Begründung, Inhalt und Beendigung
- Grundsätze bei Verbraucherverträgen und besondere Vertriebsformen
- Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge
- § 312g (Widerrufsrecht)
- Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
- Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
- § 358 (Mit dem widerrufenen Vertrag verbundener Vertrag)
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
- Darlehensvertrag
- Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
- § 506 (Zahlungsaufschub, sonstige Finanzierungshilfe)
- Unabdingbarkeit, Anwendung auf Existenzgründer
- Unentgeltliche Darlehensverträge und unentgeltliche Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
- § 514 (Unentgeltliche Darlehensverträge)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)
- Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Länderöffnungsklauseln, Informationspflichten
- Art. 247 (Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen, entgeltlichen Finanzierungshilfen und Darlehensvermittlungsverträgen)
- Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
- Außergerichtliche Schlichtung
- § 14 (Schlichtungsverfahren und Verordnungsermächtigung)