Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 3 - Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (§§ 488 - 515) |
Untertitel 1 - Darlehensvertrag (§§ 488 - 505e) |
Kapitel 2 - Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge (§§ 491 - 505e) |
(1) 1Der Darlehensgeber kann im Fall der vorzeitigen Rückzahlung eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen, wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen zu einem gebundenen Sollzinssatz schuldet. 2Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen gilt Satz 1 nur, wenn der gebundene Sollzinssatz bei Vertragsabschluss vereinbart wurde.
(2) Der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ist ausgeschlossen, wenn
(3) Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen darf die Vorfälligkeitsentschädigung folgende Beträge jeweils nicht überschreiten:
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.03.2016
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
21.03.2016 | Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften | 11.03.2016 | |
30.07.2010 | Gesetz zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts | 24.07.2010 | |
11.06.2010 | Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht | 29.07.2009 | |
01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
Rechtsprechung zu § 502 BGB
368 Entscheidungen zu § 502 BGB in unserer Datenbank:
- OLG München, 18.01.2024 - 19 U 3956/23
Vorfälligkeitsentschädigung, Darlehensverträge, vorzeitige Rückzahlung, ...
- BGH, 27.02.2024 - XI ZR 258/22
Widerrufsinformationen in mit einem Kfz-Kaufvertrag verbundenem ...
- OLG Schleswig, 21.12.2023 - 5 U 107/23
Bank muss 17.797,14 Euro Vorfälligkeitsentschädigung zurückzahlen
- OLG Frankfurt, 04.10.2023 - 17 U 214/22
Vorfälligkeitsentschädigung: Institutsaufwand als Pauschale
- OLG München, 25.10.2023 - 19 U 1861/23
Anspruch einer Bank auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung
- LG Köln, 27.02.2020 - 15 O 379/19
Nichtabnahmeentschädigung, Vorfälligkeitsentschädigung
Zum selben Verfahren:
- OLG Köln, 24.08.2020 - 13 U 57/20
Nichtabnahme eines Darlehens; Anspruch auf Nichtabnahmeentschädigung; ...
- OLG Köln, 24.08.2020 - 13 U 57/20
- BGH, 16.02.2016 - XI ZR 96/15
Zu Formularklauseln über Abzugsbeträge bei Förderdarlehen (KfW-Darlehen)
- OLG Saarbrücken, 26.01.2023 - 4 U 134/21
Bank hat keinen Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung
- OLG Stuttgart, 23.02.2022 - 9 U 168/21
Rückzahlung einer unter Vorbehalt geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung
Querverweise
Auf § 502 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
- Darlehensvertrag
- Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
- § 506 (Zahlungsaufschub, sonstige Finanzierungshilfe)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)
- Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
- Außergerichtliche Schlichtung
- § 14 (Schlichtungsverfahren und Verordnungsermächtigung)