Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 3 - Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (§§ 488 - 515)   
   Untertitel 1 - Darlehensvertrag (§§ 488 - 505e)   
   Kapitel 2 - Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge (§§ 491 - 505e)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 502
Vorfälligkeitsentschädigung

(1) 1Der Darlehensgeber kann im Fall der vorzeitigen Rückzahlung eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen, wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen zu einem gebundenen Sollzinssatz schuldet. 2Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen gilt Satz 1 nur, wenn der gebundene Sollzinssatz bei Vertragsabschluss vereinbart wurde.

(2) Der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ist ausgeschlossen, wenn

1. die Rückzahlung aus den Mitteln einer Versicherung bewirkt wird, die auf Grund einer entsprechenden Verpflichtung im Darlehensvertrag abgeschlossen wurde, um die Rückzahlung zu sichern, oder
2. im Vertrag die Angaben über die Laufzeit des Vertrags, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind.

(3) Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen darf die Vorfälligkeitsentschädigung folgende Beträge jeweils nicht überschreiten:

1. 1 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags oder, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung ein Jahr nicht überschreitet, 0,5 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags,
2. den Betrag der Sollzinsen, den der Darlehensnehmer in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätte.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.03.2016 (BGBl. I S. 396), in Kraft getreten am 21.03.2016 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassung

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
21.03.2016
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften11.03.2016BGBl. I S. 396
30.07.2010
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts24.07.2010BGBl. I S. 977
11.06.2010
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht29.07.2009BGBl. I S. 2355
01.01.2002Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts26.11.2001BGBl. I S. 3138

Rechtsprechung zu § 502 BGB

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Querverweise

Auf § 502 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
            Darlehensvertrag
              Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge
                § 504 (Eingeräumte Überziehungsmöglichkeit)
                § 505 (Geduldete Überziehung)
            Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
              § 506 (Zahlungsaufschub, sonstige Finanzierungshilfe)
            Unabdingbarkeit, Anwendung auf Existenzgründer
              § 512 (Abweichende Vereinbarungen)
              § 513 (Anwendung auf Existenzgründer)
    Einführungsgesetz BGB (EGBGB) 
      Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
        Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)
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