Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 3 - Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (§§ 488 - 515) |
Untertitel 1 - Darlehensvertrag (§§ 488 - 505e) |
Kapitel 2 - Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge (§§ 491 - 505e) |
(1) 1Hat der Darlehensgeber gegen die Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung verstoßen, so ermäßigt sich
2Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des marktüblichen Zinssatzes gemäß Satz 1 ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses sowie gegebenenfalls jeweils der Zeitpunkt vertraglich vereinbarter Zinsanpassungen. 3Der Darlehensnehmer kann den Darlehensvertrag jederzeit fristlos kündigen; ein Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung besteht nicht. 4Der Darlehensgeber stellt dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung, in der die Vertragsänderungen berücksichtigt sind, die sich aus den Sätzen 1 bis 3 ergeben. 5Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, wenn bei einer ordnungsgemäßen Kreditwürdigkeitsprüfung der Darlehensvertrag hätte geschlossen werden dürfen.
(2) Kann der Darlehensnehmer Pflichten, die im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag stehen, nicht vertragsgemäß erfüllen, so kann der Darlehensgeber keine Ansprüche wegen Pflichtverletzung geltend machen, wenn die Pflichtverletzung auf einem Umstand beruht, der bei ordnungsgemäßer Kreditwürdigkeitsprüfung dazu geführt hätte, dass der Darlehensvertrag nicht hätte geschlossen werden dürfen.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, soweit der Mangel der Kreditwürdigkeitsprüfung darauf beruht, dass der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig Informationen im Sinne des § 505b Absatz 1 bis 3 unrichtig erteilt oder vorenthalten hat.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.03.2016
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
21.03.2016 | Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften | 11.03.2016 |
Rechtsprechung zu § 505d BGB
28 Entscheidungen zu § 505d BGB in unserer Datenbank:
- KG, 19.10.2020 - 8 U 38/19
Rückabwicklung eines mit einem Kaufvertrag über einen Pkw verbundenen ...
- OLG Düsseldorf, 28.06.2021 - 9 U 79/20
Widerruf eines Darlehensvertrages; Örtliche Zuständigkeit für eine negative ...
- BGH, 05.11.2019 - XI ZR 650/18
Widerrufsinformationen in mit Kfz-Kaufverträgen verbundenen ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Köln, 29.11.2018 - 24 U 56/18
Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines ...
- OLG Köln, 29.11.2018 - 24 U 56/18
- OLG Frankfurt, 01.07.2020 - 17 U 810/19
Verbraucherdarlehen: Vorfälligkeitsentschädigung Immobiliardarlehen
- OLG München, 15.09.2020 - 5 U 6199/19
Unwirksamer Widerruf eines Kfz-Finanzierungsdarlehens für einen BMW 320d Touring
- LG Bonn, 22.12.2022 - 17 O 89/22
Kläger sparen mehr als 15.000 Euro Vorfälligkeitsentschädigung
- LG München I, 10.07.2020 - 22 O 2122/20
Unwirksamer Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages zur Finanzierung eines ...
- OLG München, 09.03.2020 - 5 U 7205/19
Widerruf eines Kfz-Finanzierungsdarlehens
- OLG Frankfurt, 02.12.2020 - 17 U 817/19
Widerruf verbundener Darlehensverträge
Querverweise
Auf § 505d BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
- Darlehensvertrag
- Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
- § 506 (Zahlungsaufschub, sonstige Finanzierungshilfe)
- Unabdingbarkeit, Anwendung auf Existenzgründer
- Unentgeltliche Darlehensverträge und unentgeltliche Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
- § 514 (Unentgeltliche Darlehensverträge)
- Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
- Außergerichtliche Schlichtung
- § 14 (Schlichtungsverfahren und Verordnungsermächtigung)