Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 3 - Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (§§ 488 - 515) |
Untertitel 1 - Darlehensvertrag (§§ 488 - 505e) |
Kapitel 2 - Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge (§§ 491 - 505e) |
(1) 1Der Darlehensnehmer kann einen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag, bei dem eine Zeit für die Rückzahlung nicht bestimmt ist, ganz oder teilweise kündigen, ohne eine Frist einzuhalten. 2Eine Vereinbarung über eine Kündigungsfrist von mehr als einem Monat ist unwirksam.
(2) 1Der Darlehensnehmer kann seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen. 2Abweichend von Satz 1 kann der Darlehensnehmer eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags, für den ein gebundener Sollzinssatz vereinbart wurde, seine Verbindlichkeiten im Zeitraum der Sollzinsbindung nur dann ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse des Darlehensnehmers besteht.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.03.2016
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
21.03.2016 | Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften | 11.03.2016 | |
11.06.2010 | Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht | 29.07.2009 | |
01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
Rechtsprechung zu § 500 BGB
267 Entscheidungen zu § 500 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Saarbrücken, 26.01.2023 - 4 U 134/21
Bank hat keinen Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung
- BGH, 14.03.2023 - XI ZR 420/21
Zinssatz-Swap-Vertrag - Zur Kündigung im Zusammenhang mit variabel verzinslichem ...
- BGH, 24.02.2021 - VIII ZR 36/20
Kein Widerrufsrecht des Leasingnehmers bei Kilometerleasingverträgen
- LG Kiel, 04.11.2022 - 12 O 198/21
Deutsche Sparkasse muss Vorfälligkeitsentschädigung zurückzahlen
- BGH, 05.11.2019 - XI ZR 650/18
Widerrufsinformationen in mit Kfz-Kaufverträgen verbundenen ...
- KG, 19.10.2020 - 8 U 38/19
Rückabwicklung eines mit einem Kaufvertrag über einen Pkw verbundenen ...
- KG, 21.01.2021 - 4 U 1048/20
Negative Feststellungsklage nach Widerruf eines Kfz-Finanzierungsvertrags: ...
- KG, 21.01.2021 - 4 U 1033/20
Verbraucherkreditvertrag: Örtliche Zuständigkeit bei negativer ...
- LG Ravensburg, 08.08.2022 - 2 O 316/21
(Vorlagebeschluss zum EuGH zur Auslegung des Art. 25 der Richtlinie 2014/17/EU im ...
- OLG Stuttgart, 23.02.2022 - 9 U 168/21
Rückzahlung einer unter Vorbehalt geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung
Querverweise
Auf § 500 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
- Darlehensvertrag
- Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
- § 506 (Zahlungsaufschub, sonstige Finanzierungshilfe)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)
- Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
- Außergerichtliche Schlichtung
- § 14 (Schlichtungsverfahren und Verordnungsermächtigung)