Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 2 - Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge (§§ 481 - 487) |
Dem Verbraucher steht bei einem Teilzeit-Wohnrechtevertrag, einem Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, einem Vermittlungsvertrag oder einem Tauschsystemvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20.09.2013
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 13.06.2014 | Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung | 20.09.2013 | |
| 23.02.2011 | Gesetz zur Modernisierung der Regelungen über Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge | 17.01.2011 | |
| 11.06.2010 | Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht | 29.07.2009 | |
| 01.08.2002 | Gesetz zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten (OLG-Vertretungsänderungsgesetz - OLGVertrÄndG) | 23.07.2002 | |
| 01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
Wohnrechtevertrag § 481aVertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt § 481bVermittlungsvertrag, Tauschsystemvertrag § 482Vorvertragliche Informationen, Werbung und Verbot des Verkaufs als Geldanlage § 482aWiderrufsbelehrung § 483Sprache des Vertrags und der vorvertraglichen Informationen § 484Form und Inhalt des Vertrags § 485Widerrufsrecht § 485a(weggefallen) § 486Anzahlungsverbot § 486aBesondere Vorschriften für Verträge über langfristige Urlaubsprodukte § 487Abweichende Vereinbarungen
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Rechtsprechung zu § 485 BGB
28 Entscheidungen zu § 485 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 22.10.2024 - II ZR 64/23
Widerruflichkeit der Stimmabgabe in Personengesellschaft nach deren Wirksamwerden ...
- OLG Frankfurt, 18.10.2017 - 17 U 126/17
Ordnungsgemäßheit einer Widerrufsbelehrung zu einem Darlehensvertrag
- AG Hanau, 16.09.2022 - 32 H 2/22
Unzutreffende Auslegung der Begriffe "Zustand" und "Wert"
- OLG Hamm, 14.12.2016 - 31 U 257/15
Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für Ansprüche des Verbrauchers aufgrund des ...
- OLG Stuttgart, 16.10.2018 - 13 W 40/18
Noch vor dem Ortstermin gestellte Gegenanträge sind zulässig!
- OLG Frankfurt, 20.07.2016 - 17 U 218/15
Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen
- LG Arnsberg, 18.02.2022 - 7 OH 1/22
Selbständiges Beweisverfahren ist für 5a-Fälle nicht statthaft
- OLG Karlsruhe, 10.10.2017 - 17 U 129/16
Verbraucherdarlehen im Wege des Fernabsatzes: Beachtlichkeit einer unzutreffenden ...
- LG Düsseldorf, 27.05.2009 - 8 O 11/09
Widerruf einer Willenserklärung durch einen Beklagten bei Abschluss eines ...
- LG Duisburg, 22.08.2013 - 8 O 22/13
Keine Verjährungshemmung durch Verwalter!
Querverweise
Auf § 485 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)