Nachbarrechtsgesetz
| 7. Abschnitt - Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 31 - 37) |
(1) 1Für die Abstände von Einfriedigungen, Spaliervorrichtungen und Pflanzungen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits bestehen, bleiben die bisherigen Vorschriften maßgebend, soweit sie in der Beschränkung des Eigentümers weniger weit gehen als die Vorschriften dieses Gesetzes. 2Dasselbe gilt für die Abstände von baulichen Anlagen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bestehen, mit deren Bau begonnen worden ist oder die genehmigt sind.
(2) 1Wird die Einfriedigung, Spaliervorrichtung oder Pflanzung erneuert, so greifen die Bestimmungen dieses Gesetzes Platz. 2Dasselbe gilt, wenn in einer der Erneuerung gleichkommenden Weise die Einfriedigung oder Spaliervorrichtung ausgebessert oder die Pflanzung ergänzt wird.
vorrichtungen, Pflanzungen und bauliche Anlagen § 34Bäume von Waldgrundstücken § 35Überragende Zweige und eingedrungene Wurzeln von bestehenden Obstbäumen § 36Verweisung auf aufgehobene Vorschriften § 37Inkrafttreten
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Rechtsprechung zu § 33 NRG
3 Entscheidungen zu § 33 NRG in unserer Datenbank:
- LG Freiburg, 05.11.2014 - 3 S 101/14
Anspruch auf Kürzung einer Hecke auf die zulässige Höhe in Baden-Württemberg: ...
- OLG Karlsruhe, 15.06.2020 - 12 U 113/19
Nachbarrechtliche Ansprüche in Bezug auf Bepflanzung im Grenzbereich
- OLG Karlsruhe, 27.01.1988 - 6 U 58/87