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Nachbarrechtsgesetz

   7. Abschnitt - Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 31 - 37)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ NRG (https://dejure.org/gesetze/NRG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ NRG
__paste_bez__ __paste_norm__ Nachbarrechtsgesetz (https://dejure.org/gesetze/NRG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Nachbarrechtsgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 35
Überragende Zweige und eingedrungene Wurzeln von bestehenden Obstbäumen

Im Geltungsbereich des badischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch sind die Vorschriften der §§ 23 und 24 für bestehende Obstbäume nicht anzuwenden, wenn mit diesen nicht mindestens die Abstände dieses Gesetzes eingehalten werden.

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Rechtsprechung zu § 35 NRG

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