Nachbarrechtsgesetz
7. Abschnitt - Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 31 - 37) |
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__paste_bez____paste_norm__ Nachbarrechtsgesetz (https://dejure.org/gesetze/NRG/__paste_norm__.html)
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Hat der Eigentümer eines Grundstücks vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Grund des badischen Landrechtssatzes 663 von seinem Nachbarn verlangt, daß er zur Erbauung einer Scheidewand beitrage, so bleiben für das Recht und die Pflicht zur Errichtung derselben die bisherigen Vorschriften maßgebend.
§ 31Durch Zeitablauf entstandene Fensterschutzrechte
§ 32Alte Mauerrechte
§ 33Bestehende Einfriedigungen, Spalier-
vorrichtungen, Pflanzungen und bauliche Anlagen § 34Bäume von Waldgrundstücken § 35Überragende Zweige und eingedrungene Wurzeln von bestehenden Obstbäumen § 36Verweisung auf aufgehobene Vorschriften § 37Inkrafttreten
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vorrichtungen, Pflanzungen und bauliche Anlagen § 34Bäume von Waldgrundstücken § 35Überragende Zweige und eingedrungene Wurzeln von bestehenden Obstbäumen § 36Verweisung auf aufgehobene Vorschriften § 37Inkrafttreten