Nachbarrechtsgesetz
| 3. Abschnitt - Erhöhungen (§§ 9 - 10) |
(1) 1Wer den Boden seines Grundstücks über die Oberfläche des Nachbargrundstücks erhöhen will, muß einen solchen Abstand von der Grenze einhalten oder solche Vorkehrungen treffen und unterhalten, daß eine Schädigung des Nachbargrundstücks durch Absturz oder Pressung des Bodens ausgeschlossen ist. 2Diese Verpflichtung geht auf den späteren Eigentümer über.
(2) Welcher Abstand oder welche Vorkehrung zum Schutz des Nachbargrundstücks erforderlich ist, entscheidet sich unter Zugrundelegung der Vorschriften von § 10 Abs. 1 nach Lage des einzelnen Falls.
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Rechtsprechung zu § 9 NRG
7 Entscheidungen zu § 9 NRG in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 17.11.2022 - 12 U 286/21
Verjährung nachbarrechtlichen Anspruchs auf Schutzvorkehrungen nach Erhöhung von ...
- OLG Karlsruhe, 11.08.2022 - 12 U 364/21
Nachbarrechtliche Ansprüche beim Zusammentreffen von Vertiefung und Erhöhung von ...
- OLG Karlsruhe, 03.04.2025 - 25 U 162/23
Anspruch auf Beseitigung einer Mauer; Begriff "Grenzanlage"
- VGH Baden-Württemberg, 01.08.2018 - 5 S 272/18
Nachbarschutz durch örtliche Bauvorschriften; Stützmauern und Einfriedungen; ...
- LG Heidelberg, 27.06.2018 - 2 O 165/17
Nachbarrecht: Klageantrag auf Errichtung einer Stützmauer zur Beseitigung einer ...
- OLG Karlsruhe, 13.02.2008 - 6 U 79/07
Baden-Württembergisches Nachbarrecht: Grenzabstand für Mauern bei Bodenerhöhungen
- OLG Karlsruhe, 09.04.2008 - 6 U 199/06
Grenzanlagen: Haftung für die Unterhaltskosten einer der Abfangung der ...