Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
| Untertitel 2 - Mietverhältnisse über Wohnraum (§§ 549 - 577a) |
| Kapitel 3 - Pfandrecht des Vermieters (§§ 562 - 562d) |
(1) 1Der Vermieter darf die Entfernung der Sachen, die seinem Pfandrecht unterliegen, auch ohne Anrufen des Gerichts verhindern, soweit er berechtigt ist, der Entfernung zu widersprechen. 2Wenn der Mieter auszieht, darf der Vermieter diese Sachen in seinen Besitz nehmen.
(2) 1Sind die Sachen ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters entfernt worden, so kann er die Herausgabe zum Zwecke der Zurückschaffung auf das Grundstück und, wenn der Mieter ausgezogen ist, die Überlassung des Besitzes verlangen. 2Das Pfandrecht erlischt mit dem Ablauf eines Monats, nachdem der Vermieter von der Entfernung der Sachen Kenntnis erlangt hat, wenn er diesen Anspruch nicht vorher gerichtlich geltend gemacht hat.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) vom 19.06.2001
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.09.2001 | Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) | 19.06.2001 |
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Rechtsprechung zu § 562b BGB
60 Entscheidungen zu § 562b BGB in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 15.04.2026 - 11 EK 12/25
(Teil-)Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Entschädigung wegen überlanger ...
- KG, 13.07.2015 - 8 U 15/15
Gewerberaummiete: Zuparken der Grundstückseinfahrt durch den Vermieter als ...
- OLG Brandenburg, 11.02.2026 - 11 EK 11/25
Teilerfolgreiche Verzögerungsrüge des Insolvenzverwalters gegen das beklagte Land ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Brandenburg, 02.04.2007 - 3 W 67/06
Pachtvertrag; einstweilige Verfügung: Zurückverschaffungsanspruch gegen den ...
- BGH, 04.09.2025 - III ZR 96/24
6-Monats-Frist für Entschädigungsklage ist prozessuale Ausschlussfrist!
- KG, 08.01.2018 - 8 U 21/17
Zur Haftung aus unerlaubter Handlung wegen Verletzung des Vermieterpfandrechtes
- AG Bad Kissingen, 03.05.2016 - 1 F 618/15
Anspruch auf Herausgabe verschiedener Gegenstände von früherem gemeinsamen ...
- BGH, 23.05.2017 - VI ZR 261/16
Persönlichkeitsrechtsverletzung: Vererblichkeit des Anspruchs auf ...
- OLG Rostock, 13.04.2004 - 3 U 68/04
Zur Auskunftspflicht des Mieters über von ihm in die Mietsache eingebrachte und ...
§ 562b BGB in Nachschlagewerken
- § 562b BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Selbsthilfe (Recht)
Querverweise
Auf § 562b BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mietvertrag, Pachtvertrag
- Mietverhältnisse über Wohnraum
- Allgemeine Vorschriften
- § 549 (Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften)
- Mietverhältnisse über andere Sachen und digitale Produkte
- § 578 (Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume)
- Landpachtvertrag
- § 592 (Verpächterpfandrecht)
- Einbringung von Sachen bei Gastwirten
- § 704 (Pfandrecht des Gastwirts)
Redaktionelle Querverweise zu § 562b BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe
- § 229 (Selbsthilfe) (zu § 562b I 1)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
- § 885 II (Herausgabe von Grundstücken oder Schiffen)