Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
Untertitel 2 - Mietverhältnisse über Wohnraum (§§ 549 - 577a) |
Kapitel 3 - Pfandrecht des Vermieters (§§ 562 - 562d) |
(1) 1Der Vermieter darf die Entfernung der Sachen, die seinem Pfandrecht unterliegen, auch ohne Anrufen des Gerichts verhindern, soweit er berechtigt ist, der Entfernung zu widersprechen. 2Wenn der Mieter auszieht, darf der Vermieter diese Sachen in seinen Besitz nehmen.
(2) 1Sind die Sachen ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters entfernt worden, so kann er die Herausgabe zum Zwecke der Zurückschaffung auf das Grundstück und, wenn der Mieter ausgezogen ist, die Überlassung des Besitzes verlangen. 2Das Pfandrecht erlischt mit dem Ablauf eines Monats, nachdem der Vermieter von der Entfernung der Sachen Kenntnis erlangt hat, wenn er diesen Anspruch nicht vorher gerichtlich geltend gemacht hat.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) vom 19.06.2001
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.09.2001 | Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) | 19.06.2001 |
Rechtsprechung zu § 562b BGB
54 Entscheidungen zu § 562b BGB in unserer Datenbank:
- KG, 08.01.2018 - 8 U 21/17
Zur Haftung aus unerlaubter Handlung wegen Verletzung des Vermieterpfandrechtes
- BGH, 23.05.2017 - VI ZR 261/16
Persönlichkeitsrechtsverletzung: Vererblichkeit des Anspruchs auf ...
- AG Bad Kissingen, 03.05.2016 - 1 F 618/15
Anspruch auf Herausgabe verschiedener Gegenstände von früherem gemeinsamen ...
- OLG Brandenburg, 02.04.2007 - 3 W 67/06
Pachtvertrag; einstweilige Verfügung: Zurückverschaffungsanspruch gegen den ...
- KG, 13.07.2015 - 8 U 15/15
Gewerberaummiete: Zuparken der Grundstückseinfahrt durch den Vermieter als ...
- OLG Köln, 25.05.2016 - 1 W 6/16
Schadensschätzung; allgemeinkundige Tatsache; Internetrecherche; Mutwilligkeit ...
- LG Krefeld, 20.12.2017 - 2 S 65/16
Mangelanzeige nach Ende des Mietverhältnisses: Minderung der ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 18.12.2014 - L 18 AS 1826/14
Ausschluss der Übernahme von Kosten einer Zwangsräumung durch den ...
- OLG München, 22.06.2017 - 33 WF 238/17
Ablehnung eines Ablehnungsgesuchs wegen Verschleppungsabsicht als ...
- BGH, 13.08.2009 - I ZB 91/08
Zulässigkeit einer Erinnerung nach § 766 Zivilprozessordnung ( ZPO ) aufgrund ...
§ 562b BGB in Nachschlagewerken
- § 562b BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Selbsthilfe (Recht)
Querverweise
Auf § 562b BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mietvertrag, Pachtvertrag
- Mietverhältnisse über Wohnraum
- Allgemeine Vorschriften
- § 549 (Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften)
- Mietverhältnisse über andere Sachen und digitale Produkte
- § 578 (Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume)
- Landpachtvertrag
- § 592 (Verpächterpfandrecht)
- Einbringung von Sachen bei Gastwirten
- § 704 (Pfandrecht des Gastwirts)
Redaktionelle Querverweise zu § 562b BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe
- § 229 (Selbsthilfe) (zu § 562b I 1)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
- § 885 II (Herausgabe von Grundstücken oder Schiffen)