Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
Untertitel 2 - Mietverhältnisse über Wohnraum (§§ 549 - 577a) |
Kapitel 3 - Pfandrecht des Vermieters (§§ 562 - 562d) |
Zitiervorschläge
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Wird eine Sache, die dem Pfandrecht des Vermieters unterliegt, für einen anderen Gläubiger gepfändet, so kann diesem gegenüber das Pfandrecht nicht wegen der Miete für eine frühere Zeit als das letzte Jahr vor der Pfändung geltend gemacht werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) vom 19.06.2001
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2001 | Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) | 19.06.2001 |
Rechtsprechung zu § 562d BGB
3 Entscheidungen zu § 562d BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 27.01.2022 - IX ZR 44/21
Verpfändetes Sparbuch schützt auch vor vorzeitiger Beendigung des ...
- OLG Köln, 22.12.2021 - 22 U 13/20
Kautionsforderung ist vom Vermieterpfandrecht umfasst
- KG, 08.01.2018 - 8 U 21/17
Zur Haftung aus unerlaubter Handlung wegen Verletzung des Vermieterpfandrechtes
Querverweise
Auf § 562d BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mietvertrag, Pachtvertrag
- Mietverhältnisse über Wohnraum
- Allgemeine Vorschriften
- § 549 (Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften)
- Mietverhältnisse über andere Sachen und digitale Produkte
- § 578 (Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume)
- Einbringung von Sachen bei Gastwirten
- § 704 (Pfandrecht des Gastwirts)